Constitución del Reino de Montaña

Constitución del Reino de Montaña


1. Abschnitt


Allgemeine Bestimmungen


Artikel 1


(1) Das Reino de Montaña ist ein selbstständiges Königreich.


(2) Das Reino Montaña bekennt sich zu den Menschenrechten.


(3) Hauptstadt und ordentlicher Sitz der Regierung ist Carcas.


Artikel 2


(1) Die Staatsgewalt des Reino geht vom Volk und dem Rey aus. Sie wird gemäß der Verfassung unmittelbar vom Volk und unmittelbar durch den Rey und der damit verbundenen Gesetzgebung ausgeübt.


(2) Gesetzgebung und Vollziehung sind Sachen der Regierung wobei das Parlament über die Einhaltung der verfassungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit wacht.


Artikel 3


(1) Das Reino de Montaña besteht aus den Provinzen Montana, Tierra Para und den als Archipelago zusammengefassten Inseln.


(2) Eine Änderung der Provinzen sowie die Aufnahme weiteren Flächen und Gebiete in das Staatsgebiet des Reino, bedarf einem Gesetz.


Artikel 4


(1) Bürgerinnen und Bürger des Reino de Montaña sind jene

Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die über die montanesische Staatsbürgerschaft verfügen. Oder die Staatsbürgerschaft durch Geburt oder Einwanderung erlangt.


(2) Näheres regelt ein Gesetz.


Artikel 5


(1) Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung. Das Nähere bestimmen die Gesetze.


(2) Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen ist der Rey oder eine von Ihn damit beauftragte natürliche Person, der Wahlleiter.


(3) Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der einfachen Mehrheit aufgebaut.


(4) In der Volksabstimmung entscheidet ebenfalls die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.


(5) Gesetze sind durch den Rey zu unterschreiben und zu verkünden. Erst dadurch können Sie die rechtmäßige Gültigkeit erlangen.


Artikel 6


(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar und persönlich ausgeübt.


(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl die Staatsbürgerschaft besitzen und älter als 21 Jahre sind.


(3) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die wahlberechtigt sind und am 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.


(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder den Verlust der Staatsbürgerschaft geschehen.


(5) Für die Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen gelten dieselben

Voraussetzungen wie für das Wahlrecht (Absatz 2 und 4).


Artikel 7


(1) Die montañeische Sprache ist die allgemeine Landessprache.


Artikel 8


(1) Der Rey ist das Staatsoberhaupt und der Oberbefehlshaber der Streitrkäfte. Er erlangt sein Amt durch die Erbfolge. Sollte einmal kein Erbe den Thron besteigen können so erlischt das Reino.


Zweiter Abschnitt


Landesaufbau


Artikel 9


(1) Das Reino de Montaña ist ein unabhängiger Staat.


Artikel 10


(1) Die Regierung (Gabino) setzt die vom Convención de la National verabschiedeten Gesetze um.


(2) Die Regierung besteht aus dem Canciller und seinen Ministern.


Artikel 11


(1) Der Canciller ist der Regierungschef.

(2) Dem Canciller obliegt die Führung der Regierung. Auf seinen Vorschlag hin ernennt oder entlässt der Rey die einzelnen Minister. Dem Rey steht es hierbei frei, die Ernennung oder Entlassung eines Ministers zu verweigern. In diesem Falle ist der Grund der Ablehnung öffentlich bekannt zu werden.

(3) Der Canciller wird mit einfacher Mehrheit auf vier Monate gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(4) Die Amtszeit des Canciller endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft, Entlassung oder Enthebung durch den Rey. Er hat bei seinem Amtsantritt einen ständigen Stellvertreter zu ernennen, welcher im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt, die Regierungsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortführt.


Artikel 12 a


(1) Der Convención de la National ist das gesetzgebende Organ.


(2) Die Mitglied sind alle Bürger die die Staatsbürgerschaft besitzen.


(3) Der Canciller steht dem Convención de la National vor. Er hat das Hausrecht.


(4) Der Convención de la National tagt öffentlich.


Artikel 12 b


(1) Der Rey ist das Staatsoberhaupt des Reino. Er ist der oberste Repräsentant des Staats, ihrer Verfassung und ihrer Einheit. Er ernennt und entlässt Beamte, Offiziere und die Regierung, übt das Begnadigungsrecht aus und verkündet nach materieller Prüfung vom Convención de la National beschlossene Gesetze im Gesetzblatt. Ferner setzt er die Wahltermine abzuhaltenden Wahlen fest.


(2) Der Rey vereidigt den Canciller und seine Minister


(3) Der Canciller vertritt den Staat völkerrechtlich. Er schließt im Namen Verträge mit anderen Staaten, die von der Regierung ausgehandelt wurden nach vorheriger Zustimmung des Rey. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. Die Botschafter in den auswärtigen Staaten werden von ihm auf Vorschlag entsandt.


Artikel 13


(1) Rechtsprechende Gewalt ist der Rey.


(2) Er hat gemäß seinem Gewissen und der gesetzlichen Vorlagen zu Urteilen.


Artikel 14


(1) Alle Amtsträger haben bei Amtsantritt folgendes Gelöbnis abzuleisten: "Ich schwöre meine Treue dem Rey und dem Reino, die Achtung und Wahrung der königlichen Gesetze und Verordnungen, die Aufrechthaltung der Verfassung sowie des montanesischen Staatswesen. Darüber hinaus schwöre ich, den Wohle des montanesischen Volkes zu wahren, Schaden von ihn zu wenden, den Staat und seine Bürger zu verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann auszuüben. So wahr mir Gott helfe"


Dritter Abschnitt


Das Gesetzgebungsverfahren


Artikel 15



(1) Eine Gesetzesvorlage kann von jedem Mitglied des Parlaments, des Rey oder der Regierung vorgelegt werden.


(2) Das Parlament diskutiert Anträge. Die Diskussion mündet in einer öffentliche Abstimmung, bei der jedes stimmberechtigte Mitglied genau eine Stimme hat. Alle Stimmen sind gleich. Um angenommen zu werden, benötigt eine Vorlage die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


(3) Verfassungsändernde Gesetzesanträge benötigen eine Dreiviertelmehrheit.


(4) Ein verkündetes Gesetz erhält mit dem Ablauf des Tages seiner Verkündung Wirkung, sofern nichts anderes festgelegt ist.


Vierter Abschnitt


Schlussbestimmungen


Artikel 16


(1) Nach Inkrafttreten der Verfassung ist binnen der nächsten zehn Tage ein Canciller zu wählen.


(2) Männliche Bezeichnungen in dieser Verfassung können als solche entsprechend angepasst auch für weibliche Amtsinhaber geführt werden. Diese sind den männlichen gleichwertig.


(3) Die Verfassung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


Carcas, 9.6.2021


Rey Emilio I.


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