Ley de asistencia sanitaria pública (2021)

Ley de asistencia sanitaria pública (2021)



Artículo 1 asistencia sanitaria pública:

(1) Alle Bürgerinnen und Bürger und jede Person mit permanenten Aufenthaltsstatus im Reino de Montaña sind durch den Servicio Nacional de Salud (SNS) universell krankenversichert.

(2) Der SNS zahlt alle medizinischen Eingriffe, verschriebene Medikamente und Therapieformen.

(2a) Ausgenommen sind plastische Eingriffe auf Grundlage von Schönheitsidealen, sie werden vom SNS nicht getragen.

(2b) Plastische Eingriffe die notwendig sind, da das Abbild einer Person durch Krankheit, Unfall oder andere Umstände geschädigt worden ist, werden vom SNS vollständig getragen.

(3) Der SNS finanziert sich aus dem Staatshaushalt.

(4) Der SNS ist eine gesetzliche universelle Krankenversicherung. Alle Krankenversicherungen werden zur Krankenversicherung des SNS zusammengeführt. Das Krankenversicherungswesen ist staatlich.

(5) Die Krankenversicherung ist im Ausland an die Staatsbürgerschaft gekoppelt, der SNS garantiert und finanziert, unter Vorbehalt des Absatzes 2a, die medizinische Versorgung aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im In- und Ausland.



Artículo 2 El Servicio Nacional de Salud:

(1) Der SNS ist eine Einrichtung des Ministerio de Salud, der SNS ist Teil der Gesundheits- und Sozialpolitik des Reino de Montaña und untersteht der politischen Leitung des ministro/der ministra de Salud, die administrative und strategische Leitung des SNS untersteht einer/einem director/a general del SNS.

(2) Der SNS hat seinen Hauptsitz in Carcas.



Artículo 3 la/el director/a general del Serivio Nacional de Salud:

(1) Die administrative und strategische Leitung des SNS untersteht einer/einem director/a general del SNS, diese/-r wird auf Vorschlag des ministro/der ministra de Salud vom König ernannt.

(2) Die Ernennung der/des director/a general soll keine politische Ernennung, sondern aufgrund der administrativen und medizinischen Fähigkeiten der Person erfolgen.

(3) Sollte die/der director/a general einer politischen Partei angehören, so hat sie/er ihre/seine Mitgliedschaft bis zum Ende ruhen zu lassen.

(4) Die/Der director/a general del SNS wird auf Vorschlag der Convención Nacional vom König entlassen.

(5) Sollte schweres Fehlverhalten vorliegen, so kann der König auf Vorschlag des ministro/der ministra de Salud bis zur Entscheidung des Convención Nacional die/den director/a general für einen Zeitraum zwischen 7-14 Tage suspendieren, die Convención Nacional hat in dieser Zeit eine Entscheidung über die Amtsenthebung der Amtsinhaberin/des Amtsinhabers zu treffen.

(6) Die/Der director/a general kann nicht aufgrund einer Entscheidung entlassen werden, die auf seriöser medizinischer oder psychologischer Forschung basiert.

(7) Absatz 6 gilt nicht, wenn eine Entlassung durch eine der zuständigen Ethikkommissionen unterstützt oder gefordert wird. Bei Verdacht auf unethisches Handeln kann eine Suspendierung nach Absatz 5 erfolgen, die Convención Nacional hat dann jedoch auf die Entscheidung/Empfehlung der entsprechenden Ethikkommission zu warten.

(8) Die/Der director/a general schlägt bei Amtsantritt mindestens zwei vicedirectoras general/vicedirectores general del SNS vor, die vom Ministerio dem König zur Ernennung vorgeschlagen werden. Sie unterstützen die/den director/a general bei der Ausführung ihrer/seiner Aufgaben und dienen bei Ausfall oder Verhinderung als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.



Articulo 4 equipamiento, instalaciones y funcionamiento del SNS:

(1) Alle Einrichtungen der Krankenversorgung werden in den SNS integriert.

(2) Der SNS hält ein Vorkaufsrecht für alle Materialien, Geräte und andere Waren der medizinischen Versorgung.

(3) Im Falle eines medizinischen Notstands kann der SNS die Kontrolle über die Produktion und Verteilung der in párrafo 2 beschriebenen Waren übernehmen, sollte die öffentliche medizinische Versorgung gefährdet sein.

(4) Die Hauptaufgabe des SNS ist es der Öffentlichkeit einen stabilen Zugang zu der bestmöglichen medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermöglichen.



Artículo 5 cláusula final:

(1) Weitere Vorschriften zur Struktur und Arbeitsweise des SNS werden entsprechend durch die/den ministra/ministro de Salud durch Verordnung und die/den director/a del SNS durch Direktiven geregelt.

(2) Dieses Gesetz tritt nach der Ausfertigung durch den König in Kraft.

(3) Die Neustrukturierung des Versicherungswesens nach artículo 1 párrafo 4 ist innerhalb von 6 Monaten nach der Verkündung durch den König abzuschließen.

(4) Die Integration nach artículo 4 párrafo 1 ist innerhalb von 18 Monaten nach der Verkündung durch den König abzuschließen.


Artículo 5a reglamento provisional:

(1) Zur Sicherung der finanziellen Stabilität des SNS wird der Haushalt durch eine vorläufige Gesundheitsabgabe gestützt.

(2) Die vorläufige Gesundheitsabgabe beträgt 9% des Bruttoarbeitslohns und wird jeweils zur Hälfte von den Arbeitgeber*Innen und Arbeitnehmer*Innen getragen.

(3) Personen deren primäres Einkommen sich aus dem Handel an dem Finanzmarkt ergibt richten 9% ihres monatlichen Bruttoertrages als vorläufige Gesundheitsabgabe ab.

(4) Personen ohne Einkommen, Schüler*Innen und Empfänger*Innen von Sozialleistungen sind von der vorläufigen Gesundheitsabgabe ausgenommen.

(5) Die Bestimmungen dieses Artículo entfallen, wenn die Finanzierung des SNS als Teil der Sozialabgaben fortan in einem zentralen Gesetz geregelt ist. Ein solches, ablösendes, Gesetz muss eine Bestimmung enthalten, die diesen Artículo außer Kraft gesetzt.


Carcas, 18.1.2022


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S.M. el Rey Don Emilio I.

Rey de la Corona de Estado Montaña

Reino de Grande Montaña

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