- Offizieller Beitrag
Celebraciones conmemorativas de la firma del acuerdo sobre autonomía parcial
Im historisch bedeutsamen Castillo de San Aurelio finden heute die Feierlichkeiten zur Vertragsunterzeichnung statt. Das über mehrere Monaten ausgehandelte Vertragswerk ist ein Meilenstein in der Geschichte des Königreichs. Es gewährt Tierra Para die Teilautonomie und ist ein erster Schritt in eine Dezentralisierung. Zur Feierlichkeit wird seine Majestät Rey Emilio I. anreisen. Die Ursprünge des Castillo de San Aurelio reichen laut Überlieferung bis in das 12. Jahrhundert a.u.b. (etwa 1400 n. d.Z.) zurück. Der Legende nach wurde die erste Anlage von dem Ritter Aurelio de Montenara errichtet, einem Veteranen der sogenannten Grenzkriege, der nach Jahren des Kampfes in die Hügel von Para nahe Carla'D Or zog und von dort nach Tierra Para, um Buße zu tun.
An der Stelle eines alten Wachturms gründete er eine kleine Kapelle und ein befestigtes Refugium, das bald unter Pilgern als Domus Aurelii bekannt wurde. Aus dieser bescheidenen Anlage entwickelte sich im Laufe der Jahrhunderte das heutige Castillo de San Aurelio. Die Region insbesondere das Castillo waren ursprünglich Stammsitz der königlichen Familie, die später auf den Archipel Montana flüchtete. Vor der Inselentdeckung lebten dort indigene Gruppen, die später in die Gesellschaft integriert wurden.
TRATADO SOBRE LA AUTONOMÍA PARCIAL DE TIERRA PARA
VERTRAG ÜBER DIE TEILAUTONOMIE VON TIERRA PARA
Zwischen dem Reino de Montaña, vertreten durch Seine Majestät Rey Emilio I.,
und der Region Tierra Para, vertreten durch den Regionalrat von Tierra Para
wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
In Anerkennung der historischen, kulturellen und geographischen Eigenständigkeit der Region Tierra Para,
in Respekt vor dem Willen ihrer Bevölkerung zur stärkeren Selbstverwaltung,
und im Geiste einer dauerhaften Einigung, Stabilität und Zusammenarbeit innerhalb des Königreiches,
vereinbaren die unterzeichnenden Parteien das vorliegende Abkommen zur Regelung der Teilautonomie von Tierra Para. Alle Bereiche und staatlichen Angelegenheiten, die in diesem Vertragswerk nicht geregelt sind, fallen in die alleinige Zuständigkeit des Reino.
Artikel I – Rechtsstatus
(1) Tierra Para wird hiermit der Status einer teilautonomen Region innerhalb des Reino de Montana verliehen.
(2) Die territoriale und staatliche Integrität des Reino de Montana bleibt gewahrt. Die Souveränität der Krone wird durch die in diesem Vertrag geregelten Zuständigkeiten nicht berührt, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.
Artikel II – Eigene Regionalregierung
(1) Tierra Para errichtet eine eigene Regionalregierung mit Exekutiv- und Legislativorganen.
(2) Die Regionalregierung ist befugt, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die innerhalb der übertragenen Zuständigkeiten Anwendung finden.
(3) Die Regionalregierung wird durch die Bevölkerung von Tierra Para gewählt.
Artikel III – Kulturelle Selbstverwaltung
(1) Tierra Para erhält vollständige kulturelle Selbstverwaltung.
(2) Dazu gehören insbesondere:
- die Förderung und Pflege regionaler Sprachen, Traditionen und Bräuche,
- die Einrichtung und Verwaltung kultureller Institutionen,
- die Gestaltung des Bildungswesens im kulturellen Kontext der Region.
(3) Der Gebrauch regionaler Amtssprachen ist in offiziellen Dokumenten, Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Verwaltung zulässig.
Artikel IV – Wirtschaftliche Kontrolle
(1) Tierra Para erhält umfassende wirtschaftliche Selbstbestimmung innerhalb seines Territoriums.
(2) Die Region ist befugt zur:
- Erhebung und Verwaltung regionaler Steuern und Abgaben,
- Aufstellung eines eigenständigen Haushaltsplans,
- Regulierung und Förderung regionaler Wirtschaftsbereiche.
(3) Nationale und internationale Handels- und Zollregelungen des Reino de Montana bleiben in überregionalem Kontext verbindlich, es sei denn, Sondervereinbarungen werden im Einvernehmen geschlossen.
Artikel V – Umweltsouveränität
(1) Tierra Para übernimmt die Verantwortung für Umwelt- und Naturschutz innerhalb seiner Grenzen.
(2) Die Region ist zuständig für:
- die Gesetzgebung in Fragen des Naturschutzes,
- die Nutzung und Bewahrung natürlicher Ressourcen,
- Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Energieversorgung.
(3) Bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung ist eine Konsultation mit der Zentralregierung verpflichtend.
Artikel VI – Gemeinsame Verpflichtung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur friedlichen, respektvollen und kooperativen Zusammenarbeit.
(2) Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages sind durch den Rey beizulegen, unter Bezugnahme von Vertretern beider Seiten.
(3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parlamente sowie der Bestätigung durch den König.
(4) Die Verteidigungsangelegenheiten und die gesamtaußenpolitische Vertretung bleibt dem Gesamtstaat vorbehalten. Die damit verbundenen Regularien gelten sowie alle anderen staatlichen Verpflichtungen auch für das teilautonome Gebiet.
Schlussformel
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. Er wird in zwei Originalfassungen unterzeichnet, eine für die Zentralregierung des Reino de Montana, eine für den Regionalrat von Tierra Para.
Gegeben in Cesares am 31.10.2025.
Für das Reino de Montaña:
Rey Emilio I.
(mit dem Siegel der Krone)
Für die Region Tierra Para:
Juarez Curbain
Präsident/in des Regionalrats
(mit dem Siegel der Region)

