Feierliche Unterzeichnung des Vertragswerks zur Teilautonomie von Tierra Para

    • Offizieller Beitrag

     

    Celebraciones conmemorativas de la firma del acuerdo sobre autonomía parcial

    Im historisch bedeutsamen Castillo de San Aurelio finden heute die Feierlichkeiten zur Vertragsunterzeichnung statt. Das über mehrere Monaten ausgehandelte Vertragswerk ist ein Meilenstein in der Geschichte des Königreichs. Es gewährt Tierra Para die Teilautonomie und ist ein erster Schritt in eine Dezentralisierung. Zur Feierlichkeit wird seine Majestät Rey Emilio I. anreisen. Die Ursprünge des Castillo de San Aurelio reichen laut Überlieferung bis in das 12. Jahrhundert a.u.b. (etwa 1400 n. d.Z.) zurück. Der Legende nach wurde die erste Anlage von dem Ritter Aurelio de Montenara errichtet, einem Veteranen der sogenannten Grenzkriege, der nach Jahren des Kampfes in die Hügel von Para nahe Carla'D Or zog und von dort nach Tierra Para, um Buße zu tun.

    An der Stelle eines alten Wachturms gründete er eine kleine Kapelle und ein befestigtes Refugium, das bald unter Pilgern als Domus Aurelii bekannt wurde. Aus dieser bescheidenen Anlage entwickelte sich im Laufe der Jahrhunderte das heutige Castillo de San Aurelio. Die Region insbesondere das Castillo waren ursprünglich Stammsitz der königlichen Familie, die später auf den Archipel Montana flüchtete. Vor der Inselentdeckung lebten dort indigene Gruppen, die später in die Gesellschaft integriert wurden.

    TRATADO SOBRE LA AUTONOMÍA PARCIAL DE TIERRA PARA
    VERTRAG ÜBER DIE TEILAUTONOMIE VON TIERRA PARA

    Zwischen dem Reino de Montaña, vertreten durch Seine Majestät Rey Emilio I.,
    und der Region Tierra Para, vertreten durch den Regionalrat von Tierra Para

    wird folgender Vertrag geschlossen:


    Präambel

    In Anerkennung der historischen, kulturellen und geographischen Eigenständigkeit der Region Tierra Para,
    in Respekt vor dem Willen ihrer Bevölkerung zur stärkeren Selbstverwaltung,
    und im Geiste einer dauerhaften Einigung, Stabilität und Zusammenarbeit innerhalb des Königreiches,
    vereinbaren die unterzeichnenden Parteien das vorliegende Abkommen zur Regelung der Teilautonomie von Tierra Para. Alle Bereiche und staatlichen Angelegenheiten, die in diesem Vertragswerk nicht geregelt sind, fallen in die alleinige Zuständigkeit des Reino.


    Artikel I – Rechtsstatus

    (1) Tierra Para wird hiermit der Status einer teilautonomen Region innerhalb des Reino de Montana verliehen.

    (2) Die territoriale und staatliche Integrität des Reino de Montana bleibt gewahrt. Die Souveränität der Krone wird durch die in diesem Vertrag geregelten Zuständigkeiten nicht berührt, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.


    Artikel II – Eigene Regionalregierung

    (1) Tierra Para errichtet eine eigene Regionalregierung mit Exekutiv- und Legislativorganen.

    (2) Die Regionalregierung ist befugt, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die innerhalb der übertragenen Zuständigkeiten Anwendung finden.

    (3) Die Regionalregierung wird durch die Bevölkerung von Tierra Para gewählt.


    Artikel III – Kulturelle Selbstverwaltung

    (1) Tierra Para erhält vollständige kulturelle Selbstverwaltung.

    (2) Dazu gehören insbesondere:

    • die Förderung und Pflege regionaler Sprachen, Traditionen und Bräuche,
    • die Einrichtung und Verwaltung kultureller Institutionen,
    • die Gestaltung des Bildungswesens im kulturellen Kontext der Region.

    (3) Der Gebrauch regionaler Amtssprachen ist in offiziellen Dokumenten, Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Verwaltung zulässig.


    Artikel IV – Wirtschaftliche Kontrolle

    (1) Tierra Para erhält umfassende wirtschaftliche Selbstbestimmung innerhalb seines Territoriums.

    (2) Die Region ist befugt zur:

    • Erhebung und Verwaltung regionaler Steuern und Abgaben,
    • Aufstellung eines eigenständigen Haushaltsplans,
    • Regulierung und Förderung regionaler Wirtschaftsbereiche.

    (3) Nationale und internationale Handels- und Zollregelungen des Reino de Montana bleiben in überregionalem Kontext verbindlich, es sei denn, Sondervereinbarungen werden im Einvernehmen geschlossen.


    Artikel V – Umweltsouveränität

    (1) Tierra Para übernimmt die Verantwortung für Umwelt- und Naturschutz innerhalb seiner Grenzen.

    (2) Die Region ist zuständig für:

    • die Gesetzgebung in Fragen des Naturschutzes,
    • die Nutzung und Bewahrung natürlicher Ressourcen,
    • Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Energieversorgung.

    (3) Bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung ist eine Konsultation mit der Zentralregierung verpflichtend.


    Artikel VI – Gemeinsame Verpflichtung

    (1) Beide Parteien verpflichten sich zur friedlichen, respektvollen und kooperativen Zusammenarbeit.

    (2) Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages sind durch den Rey beizulegen, unter Bezugnahme von Vertretern beider Seiten.

    (3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parlamente sowie der Bestätigung durch den König.

    (4) Die Verteidigungsangelegenheiten und die gesamtaußenpolitische Vertretung bleibt dem Gesamtstaat vorbehalten. Die damit verbundenen Regularien gelten sowie alle anderen staatlichen Verpflichtungen auch für das teilautonome Gebiet.


    Schlussformel

    Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. Er wird in zwei Originalfassungen unterzeichnet, eine für die Zentralregierung des Reino de Montana, eine für den Regionalrat von Tierra Para.

    Gegeben in Cesares am 31.10.2025.


    Für das Reino de Montaña:
    Rey Emilio I.
    (mit dem Siegel der Krone)

    Für die Region Tierra Para:
    Juarez Curbain
    Präsident/in des Regionalrats
    (mit dem Siegel der Region)

  • Nach dem feierlichen Zeremoniell und den üblichen kleinen Reden, tritt Juarez Curbain vor um das Vertragswerk zu unterzeichnen. Auch für ihn geht damit langer und hart erarbeiteter Weg zu ende. Er setzt sich an den schön dekorierten Tisch und unterzeichnet das Vertragswerk mit seinem Füllfederhalter. Danach wendet er seinen Blick seiner Majestät zu.

    &thumbnail=small 490-1dc7120c9b93719b1aec703418a65ba7052d9da11821f2308874dbff165e0242-variant.webp

    TRATADO SOBRE LA AUTONOMÍA PARCIAL DE TIERRA PARA
    VERTRAG ÜBER DIE TEILAUTONOMIE VON TIERRA PARA

    Zwischen dem Reino de Montaña, vertreten durch Seine Majestät Rey Emilio I.,
    und der Region Tierra Para, vertreten durch den Regionalrat von Tierra Para

    wird folgender Vertrag geschlossen:


    Präambel

    In Anerkennung der historischen, kulturellen und geographischen Eigenständigkeit der Region Tierra Para,
    in Respekt vor dem Willen ihrer Bevölkerung zur stärkeren Selbstverwaltung,
    und im Geiste einer dauerhaften Einigung, Stabilität und Zusammenarbeit innerhalb des Königreiches,
    vereinbaren die unterzeichnenden Parteien das vorliegende Abkommen zur Regelung der Teilautonomie von Tierra Para. Alle Bereiche und staatlichen Angelegenheiten, die in diesem Vertragswerk nicht geregelt sind, fallen in die alleinige Zuständigkeit des Reino.


    Artikel I – Rechtsstatus

    (1) Tierra Para wird hiermit der Status einer teilautonomen Region innerhalb des Reino de Montana verliehen.

    (2) Die territoriale und staatliche Integrität des Reino de Montana bleibt gewahrt. Die Souveränität der Krone wird durch die in diesem Vertrag geregelten Zuständigkeiten nicht berührt, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.


    Artikel II – Eigene Regionalregierung

    (1) Tierra Para errichtet eine eigene Regionalregierung mit Exekutiv- und Legislativorganen.

    (2) Die Regionalregierung ist befugt, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die innerhalb der übertragenen Zuständigkeiten Anwendung finden.

    (3) Die Regionalregierung wird durch die Bevölkerung von Tierra Para gewählt.


    Artikel III – Kulturelle Selbstverwaltung

    (1) Tierra Para erhält vollständige kulturelle Selbstverwaltung.

    (2) Dazu gehören insbesondere:

    • die Förderung und Pflege regionaler Sprachen, Traditionen und Bräuche,
    • die Einrichtung und Verwaltung kultureller Institutionen,
    • die Gestaltung des Bildungswesens im kulturellen Kontext der Region.

    (3) Der Gebrauch regionaler Amtssprachen ist in offiziellen Dokumenten, Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Verwaltung zulässig.


    Artikel IV – Wirtschaftliche Kontrolle

    (1) Tierra Para erhält umfassende wirtschaftliche Selbstbestimmung innerhalb seines Territoriums.

    (2) Die Region ist befugt zur:

    • Erhebung und Verwaltung regionaler Steuern und Abgaben,
    • Aufstellung eines eigenständigen Haushaltsplans,
    • Regulierung und Förderung regionaler Wirtschaftsbereiche.

    (3) Nationale und internationale Handels- und Zollregelungen des Reino de Montana bleiben in überregionalem Kontext verbindlich, es sei denn, Sondervereinbarungen werden im Einvernehmen geschlossen.


    Artikel V – Umweltsouveränität

    (1) Tierra Para übernimmt die Verantwortung für Umwelt- und Naturschutz innerhalb seiner Grenzen.

    (2) Die Region ist zuständig für:

    • die Gesetzgebung in Fragen des Naturschutzes,
    • die Nutzung und Bewahrung natürlicher Ressourcen,
    • Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Energieversorgung.

    (3) Bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung ist eine Konsultation mit der Zentralregierung verpflichtend.


    Artikel VI – Gemeinsame Verpflichtung

    (1) Beide Parteien verpflichten sich zur friedlichen, respektvollen und kooperativen Zusammenarbeit.

    (2) Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages sind durch den Rey beizulegen, unter Bezugnahme von Vertretern beider Seiten.

    (3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parlamente sowie der Bestätigung durch den König.

    (4) Die Verteidigungsangelegenheiten und die gesamtaußenpolitische Vertretung bleibt dem Gesamtstaat vorbehalten. Die damit verbundenen Regularien gelten sowie alle anderen staatlichen Verpflichtungen auch für das teilautonome Gebiet.


    Schlussformel

    Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. Er wird in zwei Originalfassungen unterzeichnet, eine für die Zentralregierung des Reino de Montana, eine für den Regionalrat von Tierra Para.

    Gegeben in Cesares am 31.10.2025.


    Für das Reino de Montaña:
    Rey Emilio I.

    Für die Region Tierra Para:

    unterschrift_juarez.png
    Juarez Curbain
    Präsident/in des Regionalrats

    • Offizieller Beitrag

    Der Rey ist sich dieses Tages und der großen Bedeutung bewusst. Volksnah nimmt er den Füllfederhalter von Curbain entgegen um dann das Vertragswerk ebenfalls zu ratifizieren.

    &thumbnail=small 490-1dc7120c9b93719b1aec703418a65ba7052d9da11821f2308874dbff165e0242-variant.webp

    TRATADO SOBRE LA AUTONOMÍA PARCIAL DE TIERRA PARA
    VERTRAG ÜBER DIE TEILAUTONOMIE VON TIERRA PARA

    Zwischen dem Reino de Montaña, vertreten durch Seine Majestät Rey Emilio I.,
    und der Region Tierra Para, vertreten durch den Regionalrat von Tierra Para

    wird folgender Vertrag geschlossen:


    Präambel

    In Anerkennung der historischen, kulturellen und geographischen Eigenständigkeit der Region Tierra Para,
    in Respekt vor dem Willen ihrer Bevölkerung zur stärkeren Selbstverwaltung,
    und im Geiste einer dauerhaften Einigung, Stabilität und Zusammenarbeit innerhalb des Königreiches,
    vereinbaren die unterzeichnenden Parteien das vorliegende Abkommen zur Regelung der Teilautonomie von Tierra Para. Alle Bereiche und staatlichen Angelegenheiten, die in diesem Vertragswerk nicht geregelt sind, fallen in die alleinige Zuständigkeit des Reino.


    Artikel I – Rechtsstatus

    (1) Tierra Para wird hiermit der Status einer teilautonomen Region innerhalb des Reino de Montana verliehen.

    (2) Die territoriale und staatliche Integrität des Reino de Montana bleibt gewahrt. Die Souveränität der Krone wird durch die in diesem Vertrag geregelten Zuständigkeiten nicht berührt, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.


    Artikel II – Eigene Regionalregierung

    (1) Tierra Para errichtet eine eigene Regionalregierung mit Exekutiv- und Legislativorganen.

    (2) Die Regionalregierung ist befugt, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die innerhalb der übertragenen Zuständigkeiten Anwendung finden.

    (3) Die Regionalregierung wird durch die Bevölkerung von Tierra Para gewählt.


    Artikel III – Kulturelle Selbstverwaltung

    (1) Tierra Para erhält vollständige kulturelle Selbstverwaltung.

    (2) Dazu gehören insbesondere:

    • die Förderung und Pflege regionaler Sprachen, Traditionen und Bräuche,
    • die Einrichtung und Verwaltung kultureller Institutionen,
    • die Gestaltung des Bildungswesens im kulturellen Kontext der Region.

    (3) Der Gebrauch regionaler Amtssprachen ist in offiziellen Dokumenten, Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Verwaltung zulässig.


    Artikel IV – Wirtschaftliche Kontrolle

    (1) Tierra Para erhält umfassende wirtschaftliche Selbstbestimmung innerhalb seines Territoriums.

    (2) Die Region ist befugt zur:

    • Erhebung und Verwaltung regionaler Steuern und Abgaben,
    • Aufstellung eines eigenständigen Haushaltsplans,
    • Regulierung und Förderung regionaler Wirtschaftsbereiche.

    (3) Nationale und internationale Handels- und Zollregelungen des Reino de Montana bleiben in überregionalem Kontext verbindlich, es sei denn, Sondervereinbarungen werden im Einvernehmen geschlossen.


    Artikel V – Umweltsouveränität

    (1) Tierra Para übernimmt die Verantwortung für Umwelt- und Naturschutz innerhalb seiner Grenzen.

    (2) Die Region ist zuständig für:

    • die Gesetzgebung in Fragen des Naturschutzes,
    • die Nutzung und Bewahrung natürlicher Ressourcen,
    • Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Energieversorgung.

    (3) Bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung ist eine Konsultation mit der Zentralregierung verpflichtend.


    Artikel VI – Gemeinsame Verpflichtung

    (1) Beide Parteien verpflichten sich zur friedlichen, respektvollen und kooperativen Zusammenarbeit.

    (2) Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages sind durch den Rey beizulegen, unter Bezugnahme von Vertretern beider Seiten.

    (3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parlamente sowie der Bestätigung durch den König.

    (4) Die Verteidigungsangelegenheiten und die gesamtaußenpolitische Vertretung bleibt dem Gesamtstaat vorbehalten. Die damit verbundenen Regularien gelten sowie alle anderen staatlichen Verpflichtungen auch für das teilautonome Gebiet.


    Schlussformel

    Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. Er wird in zwei Originalfassungen unterzeichnet, eine für die Zentralregierung des Reino de Montana, eine für den Regionalrat von Tierra Para.

    Gegeben in Cesares am 31.10.2025.


    Für das Reino de Montaña:

    295-emilio-unterschrift-2-png
    Rey Emilio I.
    Rey de la Corona de Estado Montaña
    Reino de Grande Montaña

    Für die Region Tierra Para:

    unterschrift_juarez.png
    Juarez Curbain
    Präsident des Regionalrats

    Nach dem er das Dokument unterzeichnet hat, werden die Mappen getauscht. Es erfolgt tosender Applaus der Anwesenden während Curbain und der Rey sich die Hand reichen. Bereits in seiner Rede hat der Rey deutlich gemacht, dass das Königreich damit nicht ende, sondern sich wandle. Hin zu einer gemeinsamen Zukunft, die miteinander gestaltet wird. Durch dieses Vertragswerk würde Tierra Para, endgültig wieder "Heimkehren".

    Nach dem nun der offizielle Teil beendet ist, finden weitere Feierlichkeiten mit Musik, verschiedenen Speisen und Getränken statt, dessen Höhepunkt ein Feuerwerk sein wird. Vor dem Castillo werden nun ganz offiziell die beiden Fahnen gehisst.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!