Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Nach dem uns durch seine Majestät, unseren geliebten Rey Emilio I. die Teilautonomie zugesprochen wurde, ist es an der Zeit eine Landesverfassung zu entwickeln. Diese Landesverfassung darf nicht im Gegensatz zum Vertragswerk bzgl. der Teilautonomie stehen und - nach meinem Empfinden - sich auf das wesentliche konzentrieren. Im Tratado sobre la autonomía parcial de Tierra Para wurden unsere Vollmachten festgelegt, daher sollte sich die Verfassung, neben dem Landesaufbau auch darauf beziehen:
Artikel III – Kulturelle Selbstverwaltung
(1) Tierra Para erhält vollständige kulturelle Selbstverwaltung.
(2) Dazu gehören insbesondere:
- die Förderung und Pflege regionaler Sprachen, Traditionen und Bräuche,
- die Einrichtung und Verwaltung kultureller Institutionen,
- die Gestaltung des Bildungswesens im kulturellen Kontext der Region.
(3) Der Gebrauch regionaler Amtssprachen ist in offiziellen Dokumenten, Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Verwaltung zulässig.
Artikel IV – Wirtschaftliche Kontrolle
(1) Tierra Para erhält umfassende wirtschaftliche Selbstbestimmung innerhalb seines Territoriums.
(2) Die Region ist befugt zur:
- Erhebung und Verwaltung regionaler Steuern und Abgaben,
- Aufstellung eines eigenständigen Haushaltsplans,
- Regulierung und Förderung regionaler Wirtschaftsbereiche.
(3) Nationale und internationale Handels- und Zollregelungen des Reino de Montana bleiben in überregionalem Kontext verbindlich, es sei denn, Sondervereinbarungen werden im Einvernehmen geschlossen.
Artikel V – Umweltsouveränität
(1) Tierra Para übernimmt die Verantwortung für Umwelt- und Naturschutz innerhalb seiner Grenzen.
(2) Die Region ist zuständig für:
- die Gesetzgebung in Fragen des Naturschutzes,
- die Nutzung und Bewahrung natürlicher Ressourcen,
- Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Energieversorgung.
(3) Bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung ist eine Konsultation mit der Zentralregierung verpflichtend.
Artikel VI – Gemeinsame Verpflichtung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur friedlichen, respektvollen und kooperativen Zusammenarbeit.
(2) Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages sind durch den Rey beizulegen, unter Bezugnahme von Vertretern beider Seiten.
(3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parlamente sowie der Bestätigung durch den König.
(4) Die Verteidigungsangelegenheiten und die gesamtaußenpolitische Vertretung bleibt dem Gesamtstaat vorbehalten. Die damit verbundenen Regularien gelten sowie alle anderen staatlichen Verpflichtungen auch für das teilautonome Gebiet.
Einem Aufbau der Verwaltung setze ich dahingehend eine verfassungsrechtliche Relevanz fest, dass festgelegt werden sollte, wie der Gobernador als Landesoberhaupt, bestimmt wird. Auch die Dauer dieser Funktion - so fern man diese beibehalten möchte - sollte verfassungsrechtlich verankert sein.
Ich würde daher vorschlagen, dass wir mit einer öffentlichen Debatte, in der jeder seine Vorstellungen mitteilen kann, starten.
Die Verfassungsgebende Versammlung ist hiermit eröffnet!