Beiträge von Juarez Curbain

    Dies wäre der dazu erarbeitete Verfassungsentwurf:

    Constitución del Territorio Autónomo de Tierra Para

    (Landesverfassung des teilautonomen Gebiets Tierra Para)


    Präambel

    In Wahrnehmung seines historischen Erbes, seiner kulturellen Identität und seiner besonderen Stellung innerhalb des Reino de Montaña gibt sich das teilautonome Gebiet Tierra Para diese Verfassung.
    Sie dient dem Wohl seiner Einwohner, der Wahrung von Freiheit und öffentlicher Teilhabe sowie der geordneten Zusammenarbeit mit dem Königreich.

    Capítulo I – Allgemeine Bestimmungen

    Artículo 1 – Status

    1. Tierra Para ist ein teilautonomes Gebiet innerhalb des Reino de Montaña.
    2. Es besitzt innere Autonomie nach Maßgabe dieser Verfassung.

    Artículo 2 – Hauptstadt

    Die Landeshauptstadt von Tierra Para ist Puerto Culida.

    Artículo 3 – Einwohner

    Alle dauerhaft im Gebiet Tierra Para lebenden Personen gelten als Einwohner und bilden den Consejo de Estado.

    Capítulo II – Der Gobernador

    Artículo 4 – Stellung

    1. Der Gobernador ist das Landesoberhaupt von Tierra Para.
    2. Er vertritt Tierra Para gegenüber dem Reino de Montaña nach außen.
    3. Er führt die Landesverwaltung.

    Artículo 5 – Wahl und Amtszeit

    1. Der Gobernador wird für eine Amtszeit von sechs Monaten gewählt.
    2. Die Wahl erfolgt frei, öffentlich und unmittelbar durch den Consejo de Estado.
    3. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

    Artículo 6 – Aufgaben und Befugnisse

    Der Gobernador
    a) legt Gesetzesvorlagen dem Consejo de Estado vor,
    b) vollzieht die vom Consejo angenommenen Gesetze,
    c) führt die laufende Verwaltung,
    d) ernennt in eigener Zuständigkeit Bürgermeister sowie Secretarios de Estado; ein Anspruch auf Ernennung besteht jedoch nicht.

    Artículo 7 – Misstrauensvotum

    1. Der Consejo de Estado kann dem Gobernador das Vertrauen entziehen.
    2. Ein Misstrauensvotum ist erfolgreich, wenn eine Mehrheit der öffentlichen Stimmen des Consejo de Estado dafür stimmt.
    3. Nach einem erfolgreichen Misstrauensvotum endet das Amt des Gobernador sofort. Eine Neuwahl ist unverzüglich einzuleiten.

    Capítulo III – Der Consejo de Estado

    Artículo 8 – Zusammensetzung

    1. Der Consejo de Estado besteht aus allen Einwohnern von Tierra Para.
    2. Er ist die Legislative des Landes.

    Artículo 9 – Befugnisse

    Der Consejo de Estado
    a) stimmt über Gesetzesvorlagen des Gobernador ab,
    b) kann Gesetzesvorlagen mit öffentlicher Mehrheit annehmen oder ablehnen,
    c) führt Aussprachen und Debatten zu den Vorlagen,
    d) besitzt kein eigenes Vorschlagsrecht für Gesetzesentwürfe,
    e) übt die Kontrolle über den Gobernador aus.

    Artículo 10 – Arbeitsweise

    1. Beratungen und Abstimmungen finden grundsätzlich öffentlich statt.
    2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
    3. Der Consejo kann seine eigene Geschäftsordnung festlegen.

    Capítulo IV – Verwaltung und Gemeinden

    Artículo 11 – Gemeinden

    1. Die Gemeinden Tierra Paras verwalten ihre örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Landesgesetze.
    2. Bürgermeister werden direkt vom Gobernador ernannt, sofern dieser davon Gebrauch macht.

    Artículo 12 – Secretarios de Estado

    1. Der Gobernador kann zur Unterstützung der Landesverwaltung Secretarios de Estado ernennen.
    2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ämter werden durch den Gobernador bestimmt.

    Capítulo V – Schlussbestimmungen

    Artículo 13 – Verhältnis zum Reino de Montaña

    Diese Verfassung steht im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen des Reino de Montaña. Nationale Zuständigkeiten bleiben unberührt.

    Artículo 14 – Inkrafttreten

    Diese Verfassung tritt in Kraft, sobald sie durch den Consejo de Estado in öffentlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit angenommen wurde.

    Ein erster Gedankengang bezüglich eines politischen Staatsaufbau, der nicht weiter in die Verwaltungsstrukturen eines möglichen Verwaltungsapparats eingreift. Hier würde ich mich bewusst dafür entscheiden, dies dem Gobernador als Landesoberhaupt zu überlassen, so das man immer auf Situationen und Bedarf reagieren kann.

    • Gobernador wird auf die Dauer von 6 Monate durch eine freie aber öffentliche Wahl des Consejo de Estado (Landesrat) bestimmt. Eine Widerwahl ist nur einmal zulässig. Er ist das Landesoberhaupt von Tierra Para und Vertritt es gegenüber dem Reino nach Außen.
    • Der Consejo de Estado ist die Legislative des Landes. Sie stimmt den Gesetzesvorlagen des Gobernador zu oder lehnt diese ab. Es können Aussprachen und Debatten erfolgen, ein Vorschlagsrecht hat das Parlament allerdings nicht. Das Parlament kann dafür im Gegenzug dem Gobernador das Vertrauen entziehen, wenn es mit der Mehrheit der öffentlichen Stimmen, dafür stimmt.
    • Dem Consejo de Estado gehören alle Einwohner von Tierra Para an.
    • Der Gobernador kann in eigener Zuständigkeit Bürgermeister und Staatssekretäre (Secretarios de Estado) ernennen, eine Verpflichtung besteht nicht.

    In Puerto Culida treffen sich die Vertreter um unter Vorsitz von Juarez Curbain in der Verfassungsgebenden Versammlung eine Landesverfassung zu erarbeiten.

    Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

    Nach dem uns durch seine Majestät, unseren geliebten Rey Emilio I. die Teilautonomie zugesprochen wurde, ist es an der Zeit eine Landesverfassung zu entwickeln. Diese Landesverfassung darf nicht im Gegensatz zum Vertragswerk bzgl. der Teilautonomie stehen und - nach meinem Empfinden - sich auf das wesentliche konzentrieren. Im Tratado sobre la autonomía parcial de Tierra Para wurden unsere Vollmachten festgelegt, daher sollte sich die Verfassung, neben dem Landesaufbau auch darauf beziehen:

    Artikel III – Kulturelle Selbstverwaltung

    (1) Tierra Para erhält vollständige kulturelle Selbstverwaltung.

    (2) Dazu gehören insbesondere:

    • die Förderung und Pflege regionaler Sprachen, Traditionen und Bräuche,
    • die Einrichtung und Verwaltung kultureller Institutionen,
    • die Gestaltung des Bildungswesens im kulturellen Kontext der Region.

    (3) Der Gebrauch regionaler Amtssprachen ist in offiziellen Dokumenten, Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Verwaltung zulässig.


    Artikel IV – Wirtschaftliche Kontrolle

    (1) Tierra Para erhält umfassende wirtschaftliche Selbstbestimmung innerhalb seines Territoriums.

    (2) Die Region ist befugt zur:

    • Erhebung und Verwaltung regionaler Steuern und Abgaben,
    • Aufstellung eines eigenständigen Haushaltsplans,
    • Regulierung und Förderung regionaler Wirtschaftsbereiche.

    (3) Nationale und internationale Handels- und Zollregelungen des Reino de Montana bleiben in überregionalem Kontext verbindlich, es sei denn, Sondervereinbarungen werden im Einvernehmen geschlossen.


    Artikel V – Umweltsouveränität

    (1) Tierra Para übernimmt die Verantwortung für Umwelt- und Naturschutz innerhalb seiner Grenzen.

    (2) Die Region ist zuständig für:

    • die Gesetzgebung in Fragen des Naturschutzes,
    • die Nutzung und Bewahrung natürlicher Ressourcen,
    • Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Energieversorgung.

    (3) Bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung ist eine Konsultation mit der Zentralregierung verpflichtend.


    Artikel VI – Gemeinsame Verpflichtung

    (1) Beide Parteien verpflichten sich zur friedlichen, respektvollen und kooperativen Zusammenarbeit.

    (2) Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages sind durch den Rey beizulegen, unter Bezugnahme von Vertretern beider Seiten.

    (3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parlamente sowie der Bestätigung durch den König.

    (4) Die Verteidigungsangelegenheiten und die gesamtaußenpolitische Vertretung bleibt dem Gesamtstaat vorbehalten. Die damit verbundenen Regularien gelten sowie alle anderen staatlichen Verpflichtungen auch für das teilautonome Gebiet.

    Einem Aufbau der Verwaltung setze ich dahingehend eine verfassungsrechtliche Relevanz fest, dass festgelegt werden sollte, wie der Gobernador als Landesoberhaupt, bestimmt wird. Auch die Dauer dieser Funktion - so fern man diese beibehalten möchte - sollte verfassungsrechtlich verankert sein.

    Ich würde daher vorschlagen, dass wir mit einer öffentlichen Debatte, in der jeder seine Vorstellungen mitteilen kann, starten.

    Die Verfassungsgebende Versammlung ist hiermit eröffnet!

    Nach reiflicher Überlegung und im Bewusstsein der Verantwortung gegenüber unserem Land möchte ich mitteilen, dass ich bei der kommenden Wahl erneut für das Amt des Kanzlers kandidieren werde.

    Ich kann mich nur wiederholen, wenn ich darauf verweise, dass wir in den vergangenen Monaten gemeinsam viel erreicht haben – wirtschaftliche Stabilität, soziale Gerechtigkeit und eine starke Position Montanas in der internationalen Gemeinschaft. Dennoch stehen wir weiterhin vor großen Herausforderungen, die Entschlossenheit, Erfahrung und Zusammenhalt erfordern.

    Ich bin überzeugt, dass wir diesen Weg gemeinsam fortsetzen können – für ein starkes, gerechtes und zukunftsorientiertes Montana.

    :]:]:]:]:]

    "Wie bereits dargelegt, unterstützt die LApP auch bei einem stattfindenden dritten Wahlgang, ausdrücklich Kanzler Guitiño! Darüber hinaus möchte ich sämtliche Spekulationen über eine erneute (eigene) Kanzlerschaft, sei es in Form einer Übergangsregierung oder aktiv als legitim gewählter Kanzler, zurückweisen. Ich habe nicht die Absicht über meine Tätigkeit als Senador hinaus - meine Funktionals Gobernador von Tierra Para ausgenommen -, nochmals politisch aktiv zu werden."

    Nach dem feierlichen Zeremoniell und den üblichen kleinen Reden, tritt Juarez Curbain vor um das Vertragswerk zu unterzeichnen. Auch für ihn geht damit langer und hart erarbeiteter Weg zu ende. Er setzt sich an den schön dekorierten Tisch und unterzeichnet das Vertragswerk mit seinem Füllfederhalter. Danach wendet er seinen Blick seiner Majestät zu.

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    TRATADO SOBRE LA AUTONOMÍA PARCIAL DE TIERRA PARA
    VERTRAG ÜBER DIE TEILAUTONOMIE VON TIERRA PARA

    Zwischen dem Reino de Montaña, vertreten durch Seine Majestät Rey Emilio I.,
    und der Region Tierra Para, vertreten durch den Regionalrat von Tierra Para

    wird folgender Vertrag geschlossen:


    Präambel

    In Anerkennung der historischen, kulturellen und geographischen Eigenständigkeit der Region Tierra Para,
    in Respekt vor dem Willen ihrer Bevölkerung zur stärkeren Selbstverwaltung,
    und im Geiste einer dauerhaften Einigung, Stabilität und Zusammenarbeit innerhalb des Königreiches,
    vereinbaren die unterzeichnenden Parteien das vorliegende Abkommen zur Regelung der Teilautonomie von Tierra Para. Alle Bereiche und staatlichen Angelegenheiten, die in diesem Vertragswerk nicht geregelt sind, fallen in die alleinige Zuständigkeit des Reino.


    Artikel I – Rechtsstatus

    (1) Tierra Para wird hiermit der Status einer teilautonomen Region innerhalb des Reino de Montana verliehen.

    (2) Die territoriale und staatliche Integrität des Reino de Montana bleibt gewahrt. Die Souveränität der Krone wird durch die in diesem Vertrag geregelten Zuständigkeiten nicht berührt, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.


    Artikel II – Eigene Regionalregierung

    (1) Tierra Para errichtet eine eigene Regionalregierung mit Exekutiv- und Legislativorganen.

    (2) Die Regionalregierung ist befugt, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die innerhalb der übertragenen Zuständigkeiten Anwendung finden.

    (3) Die Regionalregierung wird durch die Bevölkerung von Tierra Para gewählt.


    Artikel III – Kulturelle Selbstverwaltung

    (1) Tierra Para erhält vollständige kulturelle Selbstverwaltung.

    (2) Dazu gehören insbesondere:

    • die Förderung und Pflege regionaler Sprachen, Traditionen und Bräuche,
    • die Einrichtung und Verwaltung kultureller Institutionen,
    • die Gestaltung des Bildungswesens im kulturellen Kontext der Region.

    (3) Der Gebrauch regionaler Amtssprachen ist in offiziellen Dokumenten, Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Verwaltung zulässig.


    Artikel IV – Wirtschaftliche Kontrolle

    (1) Tierra Para erhält umfassende wirtschaftliche Selbstbestimmung innerhalb seines Territoriums.

    (2) Die Region ist befugt zur:

    • Erhebung und Verwaltung regionaler Steuern und Abgaben,
    • Aufstellung eines eigenständigen Haushaltsplans,
    • Regulierung und Förderung regionaler Wirtschaftsbereiche.

    (3) Nationale und internationale Handels- und Zollregelungen des Reino de Montana bleiben in überregionalem Kontext verbindlich, es sei denn, Sondervereinbarungen werden im Einvernehmen geschlossen.


    Artikel V – Umweltsouveränität

    (1) Tierra Para übernimmt die Verantwortung für Umwelt- und Naturschutz innerhalb seiner Grenzen.

    (2) Die Region ist zuständig für:

    • die Gesetzgebung in Fragen des Naturschutzes,
    • die Nutzung und Bewahrung natürlicher Ressourcen,
    • Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung und Energieversorgung.

    (3) Bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung ist eine Konsultation mit der Zentralregierung verpflichtend.


    Artikel VI – Gemeinsame Verpflichtung

    (1) Beide Parteien verpflichten sich zur friedlichen, respektvollen und kooperativen Zusammenarbeit.

    (2) Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages sind durch den Rey beizulegen, unter Bezugnahme von Vertretern beider Seiten.

    (3) Änderungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parlamente sowie der Bestätigung durch den König.

    (4) Die Verteidigungsangelegenheiten und die gesamtaußenpolitische Vertretung bleibt dem Gesamtstaat vorbehalten. Die damit verbundenen Regularien gelten sowie alle anderen staatlichen Verpflichtungen auch für das teilautonome Gebiet.


    Schlussformel

    Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. Er wird in zwei Originalfassungen unterzeichnet, eine für die Zentralregierung des Reino de Montana, eine für den Regionalrat von Tierra Para.

    Gegeben in Cesares am 31.10.2025.


    Für das Reino de Montaña:
    Rey Emilio I.

    Für die Region Tierra Para:

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    Juarez Curbain
    Präsident/in des Regionalrats