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  1. Reino de Montaña
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Código de familia

  • Montaña
  • 4. April 2023 um 14:27
  • 690 Mal gelesen
  • 0 Antworten

Verkündet am 4.4.2023; INKRAFT.

Código de familia

Artículo 1 estado civil:

(1) Dieses Gesetz regelt die grundlegenden familienrechtlichen Rahmenbedingungen der Ehe, der Geburt und des Todes.

(2) Die Regional- und Stadtverwaltungen wirken nach artículo 2 an der Registrierung von Ehen, Scheidungen, Geburten und Todesfällen mit.

Artículo 2 El Registro Civil:

(1) Die Verwaltungen der Städte und Regionen sind in erster Linie für die Registrierung neuer Ehen, Geburten und Todesfälle zuständig.

(2) Die Registrierungen nach párrafo 1 werden in einem nationalen Personenregister, dem Registro Civil vorgenommen.

(3) Das Registro Civil wird als Amt unter die gemeinsame Verwaltung des Ministerio del Interior und dem Ministerio de Igualdad gestellt, sollte ein Ministerio de Familia eingerichtet werden, übergeht die Verwaltung auf das Familienressort über.

Artículo 3 el matrimonio:

(1) Die Ehe wird im Geltungsbereich der Verfassung des Reino de Montaña als eine eine freiwillige, zwischen volljährigen und mündigen Personen geschlossene, Lebenspartnerschaft definiert. Sie wird mit ihrer Regierung im Registro Civil wirksam.

(2) Vor der Registrierung der Eheschließung ist festzustellen, ob die betroffenen Personen fähig sind die Ehe einzugehen.

(3) Eine Person ist fähig einer Eheschließung einzuwilligen, wenn sie:

1.) volljährig ist.

2.) Kein Beschluss vorliegt, die der Person die Ehemündigkeit aberkennt.

3.) Sie nach Ermessen der/des Registrator*In bei vollem Bewusstsein ist.

4.) Keine Gründe vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Einwilligung nicht freiwillig gegeben wird.

(4) Eheschließungen im Königshaus werden vom/von der Canciller oder einer von ihr/ihm beauftragten Regierungsstelle registriert.

Artículo 4 matrimonio religioso:

(1) Religiös geschlossene Ehen können über eine Registrierung der Ehe öffentlich anerkannt und damit ins Registro Civil übernommen werden.

(2) Zur Regierung sind eine Eidesstattliche Erklärung der Eheschließenden erforderlich, die angibt, dass die geschlossene Ehe der Definition nach artículo 3 párrafo 1 folgt und dass sie während der Zeremonie alle Bedingungen nach artículo 3 párrafo 3 erfüllt haben.

(3) Zu den Erklärungen der Eheschließenden sind eine Erklärung des/der religiöse/-n Würdenträgers/Würdenträgerin und, falls vorhanden, der Trauzeugen/Trauzeuginnen erforderlich.

(4) Alle Erklärungen nach párrafo 2 y 3 können in einem gesamten Antrag auf Registrierung zusammengefasst werden.

(5) Sollte bei der Registrierung Zweifel über die Ehrlichkeit oder den Wahrheitsgehalt der Angaben bestehen, können weitere Dokumente und Erklärungen angefordert werden. Unter besonderes fragwürdigen Umständen kann angeordnet werden, dass eine zivile Zeremonie vor der örtlichen Verwaltung erfolgen muss, damit die Ehe registriert werden kann und amtlich ist.

Artículo 5 divorcio:

(1) Die Auflösung einer Ehe erfolgt auf Antrag von mindestens einer Ehepartei.

(2) Allein eine amtliche Scheidung gilt vor dem Gesetz als rechtlich wirksam.

(3) Scheidungen werden auf Antrag mindestens einer Partei von dem zuständigen Tribunal de Familia beschlossen. Eine gemeinsame notarielle Scheidungserklärung kann anstelle eines Urteils die Ehe im Einvernehmen der Parteien beenden. (4) Abschriften von Dokumenten nach párrafo 3 sind von den Gerichten und Notaren direkt an das Registro Civil zu übermitteln.

Artículo 6 registración de los nacidos:

(1) Alle Geburten im Geltungsbereich der Verfassung des Reino de Montaña sind von den Krankenhäusern, freien Hebammen, kommunalen und regionalen Verwaltungen an das Registro Civil zu melden. Unbegleitete Geburten müssen schnellstmöglich der nächstgelegenen kommunalen oder regionalen Verwaltung gemeldet werden.

(2) Geburten im Königshaus, die die direkte Thronfolge erweitern, werden vom Amt des/der Canciller registriert.

Artículo 7 registración de los fallecimientos:

(1) Alle Todesfälle im Geltungsbereich der Verfassung des Reino de Montaña sind von den kommunalen Verwaltungen an das Registro Civil zu melden.

(2) Todesfälle im Königshaus werden vom Ministerio del Interior registriert.

Artículo 8 cláusula final:

(1) Weitere Bestimmungen über die Ausführung dieses Gesetzes werden durch die zuständigen Regierungsressorts über Verordnungen bestimmt.

(2) Dieses Gesetz tritt nach der Ausfertigung durch den König in Kraft.

Carcas, 4.4.2023

295-emilio-unterschrift-2-png

S.M. el Rey Don Emilio I.

Rey de la Corona de Estado Montaña

Reino de Grande Montaña


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Canciller


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Ministro de Igualdad

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Ministra del Interior

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