ZitatAlles anzeigenArtikel 11 a
(1) Der Canciller ist der Regierungschef.
(2) Dem Canciller obliegt die Führung der Regierung. Auf seinen Vorschlag hin ernennt oder entlässt der Rey die einzelnen Minister. Dem Rey steht es hierbei frei, die Ernennung oder Entlassung eines Ministers zu verweigern. In diesem Falle ist der Grund der Ablehnung öffentlich bekannt zu werden.
(3) Der Canciller wird mit einfacher Mehrheit auf vier Monate gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
(4) Die Amtszeit des Canciller endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft, Entlassung oder Enthebung durch den Rey. Er hat bei seinem Amtsantritt einen ständigen Stellvertreter zu ernennen, welcher im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt, die Regierungsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortführt.
Artikel 11 b
(1) Sollte eine Wahl des Cancillers innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht möglich oder geboten sein, so hat der Rey die verfassungsrechtliche Möglichkeit, einen Canciller zu ernennen und diesen mit der Regierungsbildung oder Fortführung zu beauftragen.
(2) Gründe die nach Absatz 1 eine Wahl unmöglich machen sind im Sinne dieser Verfassung:
1. festgestellter und ausgerufener Notstand durch den Rey
2. Kriegs- oder Verteidigungsfall
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Dauer: 72 Stunden