Verkündungsblatt | Gesetze und Verordnungen

  • Ley de partidos políticos (Parteiengesetz)


    §1 - Grundlagen

    (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die an der politischen Willensbildung gemäß der Verfassung mitwirken.

    (2) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

    (3) Die Gründung politischer Parteien ist frei.

    § 2 – Gründung einer Partei

    (1) Eine neue Partei wird durch öffentliche Bekanntmachung sowie durch Meldung beim Innenminister gegründet. Ein Bekenntnis zur Verfassung, dem Rey sowie die staatliche Ordnung ist Voraussetzung zur Gründung.

    (2) Bei der Gründung der Partei muss diese über mindesten 5 Mitglieder verfügen.

    (3) Die Regelung nach Abs. 2 findet keine Anwendung bei Parteien, die vor dem Inkraftreten dieses Gesetzes bereits als Parteien anerkannt wurden.

    § 3 – Organisation einer Partei

    (1) Mitglied einer Partei können nur Bürger des Reino werden, die über das aktive Wahlrecht verfügen.

    (2) Jede Partei gibt sich eine Satzung.

    (3) Jede Partei muss über einen Vorstand verfügen, welche für die Partei als Ansprechpartner gilt. Er ist zugleich der Fraktionsvorsitzende im Parlament und befugt, für die Partei eine Stellungnahme abzugeben.

    § 4 - Parteienverzeichnis

    (1) Das Innenministerium führt ein öffentliches Verzeichnis in der alle Parteien des Reino verzeichnet sind.

    § 5 – Auflösung einer Partei

    (1) Eine Partei gilt als aufgelöst, wenn dies durch Beschluss der Mitglieder auf Grundlage der Satzung geschieht. Das Innenministerium ist ermächtigt, Parteien aus dem Parteienverzeichnis zu löschen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes länger als 60 Tage missachtet oder die Mitgliederanzahl unter 3 fällt so das die Voraussetzungen für den Parteienstatus nicht mehr vorliegen. Sollte eine Partei keine Mitglieder mehr vorweisen gilt diese als Aufgelöst.

    (2) Mindestens sieben Tage vor der Löschung muss das Innenministerium eine schriftliche Warnung an die Partei senden, in welchem die Gründe, die zu einem Verlust des Parteistatus führen, genannt werden und zur Behebung dieser Umstände aufgerufen wird.

    (3) Im Falle eines Verbotes gemäß der Verfassung oder der Selbstauflösung einer Partei ist eine Löschung aus dem Verzeichnis umgehend vorzunehmen. Hierzu hat das Parlament die Staatsfeindlichkeit in einer öffentlichen Sitzung festzustellen und dem Rey die Auflösung der Partei vorzuschlagen. Der Rey ist an die Entscheidung nicht gebunden und kann im Rahmen seiner Befugnisse die Partei nach Vorschlag des Parlament auflösen, verwarnen oder von dem Vorwurf freisprechen.

    (4) Im Zweifelsfall trifft der Rey die Entscheidung ob eine Partei als Aufgelöst gilt oder nicht. Die Entscheidung des Rey ist unanfechtbar.

    § 7 – Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

    (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

    (2) Parteien die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits den Status einer Partei haben, sind von den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 ausgenommen.

    Carcas, 25.6.2021

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    S.M. el Rey Don Emilio I.
    Rey de la Corona de Estado Montaña
    Reino de Grande Montaña



  • I. LEY DE ENMIENDA CONSTITUCIONAL

    § 1 Allgemeines

    (1) Gemäß Artikel 15 der Verfassung hat der Convención de la National eine Verfassungsänderung beschlossen.

    § 2 Verfassungsänderung

    (1) Der Artikel 11 der Verfassung mit Stand vom 9.6.2021 wird nachfolgend geändert:

    "Artikel 11

    (1) Der Canciller ist der Regierungschef.

    (2) Dem Canciller obliegt die Führung der Regierung. Auf seinen Vorschlag hin ernennt oder entlässt der Rey die einzelnen Minister. Dem Rey steht es hierbei frei, die Ernennung oder Entlassung eines Ministers zu verweigern. In diesem Falle ist der Grund der Ablehnung öffentlich bekannt zu werden.

    (3) Der Canciller wird mit einfacher Mehrheit auf vier Monate gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

    (4) Die Amtszeit des Canciller endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft, Entlassung oder Enthebung durch den Rey. Er hat bei seinem Amtsantritt einen ständigen Stellvertreter zu ernennen, welcher im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt, die Regierungsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortführt."

    § 3 Übergangsbestimmungen

    (1) Das Gesetz tritt am darauffolgenden Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Die Verfassungsänderung hat für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens berufene Minister keine Folge. Eine erneute Ernennung durch den Rey ist auf Grundlage der Verfassung nicht notwendig.

    Carcas, 06.09.2021

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  • Ley de Día Festivo (Feiertagsgesetz)

    § 1
    Dieses Gesetz regelt die staatlichen Feiertage im Reino de Montaña.

    § 2
    Folgende Tage sind staatlich anerkannte Feiertage:

    01.01. - Año Nuevo (Neujahr)
    14.02. - la Independencia (Unabhängigkeitstag)
    22.04. - Día Burgues (Bürgertag)
    17.07. - Princesa Catalina Día (Fürstin Catalina Tag)
    03.08. - Día National(Nationalfeiertag)
    05.08. - Día de la Restauración (Tag der Wiederherstellung)
    06.09 - Segundo día del reino (Tag des zweiten Königreichs)
    11.11 - Dia de reyes (Tag der Könige)
    24.12. - la Navidad (Weihnachten)
    31.12. - Nochevieja (Silvester)

    alle anderen religiösen Feiertage werden hier nicht aufgeführt. Diesbezüglich können allerdings auch Regularien getroffen werden. Der Geburtstag des Rey ist zudem ebenfalls ein Feiertag.

    § 3
    Weitere Feiertage können durch eine Gesetzesänderung jederzeit hinzugefügt werden. An den Feiertagen ist es untersagt zu arbeiten! Es sei den die Tätigkeit erfordert dies.

    § 4
    Dieses Gesetz wird mit dem Tag seiner Verkündung rechtskräftig.

    Carcas, 14.9.2021

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  • Ley de la Ceremonia - Ehrungsgesetz

    § 1 Allgemeine Auszeichnungen

    (1) Die Orden werden für besondere politische, militärische, sportliche, wirtschaftliche, soziale und geistige Verdienste verliehen.

    (2) Der Verdienstorden wird wie folgt verliehen.

    Der "Sternenbanner" wird an in- und ausländische Personen verliehen, die sich um das Ansehen des Reino besonders verdient gemacht haben.

    Der "Held des Reino" wird verliehen an Staatsbürger, die einen besonderen Beitrag zum Aufbau des Staates geleistet haben.

    Der "Concejero del Reino" wird vom Rey an Personen verliehen, die auf mehreren politischen, wirtschaftlichen, sozialen und geistigen Ebenen entsprechende Beiträge geleistet haben.

    Der "Goldenen Kranz" wird an Staatsbürger verliehen, welche sich auf Grund von militärischen oder sportliche Verdienste, für das Vaterland verdient gemacht haben.

    § 2 Verleihungspraxis

    (1) Jeder kann eine Person für einen Orden vorschlagen. Der Vorschlag ist öffentlich an den Rey zu richten.

    (2) Der Vorschlag der eigenen Person wird nicht berücksichtigt.

    (3) Es besteht kein Anspruch auf einen Orden.

    (4) Die Orden werden nach Anlass durch den Canciller oder den Rey verliehen.

    (5) Ein Orden kann entzogen werden, wenn der Ordensträger sich als unwürdig erweist. Dies ist insbesondere bei Begehen einer Straftat der Fall.

    § 3 Liste der Ordensträger

    (1) Nach Ernennung trägt der Rey oder der Canciller die jeweiligen Personen in die "Liste der Ordensträger" ein.

    (2) Nur verzeichnete Personen sind berechtigt, diesen Titel oder Orden auch öffentlich zu präsentieren

    § 4 Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.

    Carcas, 25.9.2021

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  • Geschäftsordnung des Convención de la National



    § 1 Vorsitz


    Den Vorsitz bei Sitzungen und Abstimmungen führt den Canciller. Er übt indes das allgemeine Hausrecht aus. Er kann Abgeordnete im Falle des ungebührlichen Vernehmens von Sitzungen ausschließen oder Personen, die nicht Mitglied des Parlament sind für entsprechende Angelegenheiten das Wortrecht erteilen.


    § 2 Vertretung des Vorsitzenden


    Sollte der Vorsitzende gem. § 1 nicht vorhanden oder seine Aufgaben nicht wahrnehmen können, so gilt folgende Vertretungsreihenfolge:


    - Vice Canciller

    - Dienstälteste Senador


    Die Vertretung endet mit dem Wegfall des Hindernisses.


    § 3 Eröffnung von Sitzungen


    Jeder Senador hat das Recht eine Debatte mit seiner Wortmeldung zu eröffnen. Der Vorsitzende hat das Recht, die Debatte zu beenden wen innerhalb von 7 Tage keine weiteren Wortmeldungen mehr eingegangen sind oder die Debatte zu einer Abstimmung über eine Gesetzesvorlage geführt hat. Im letzteren hat der Vorsitzende das Recht die Debatte sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.


    § 4 Abstimmungen


    Eine Abstimmung im Convencion de la National dauert 3 Tage. Sollten vor dem Ablauf der 3 Tage alle Stimmen der Senadore abgegeben worden sein, gilt die Abstimmung sofort als beendet. Das Ergebnis ist durch den Vorsitzenden öffentlich bekannt zu geben. Die Stimmenangabe hat dabei öffentlich zu erfolgen. Die Abstimmungsfrage ist dahingehend so zu formulieren, dass diese ausschließlich mit Si oder No beantwortet werden kann. Sollte die Abstimmung eine Grundsatzentscheidung herbeiführen, kann die auch eine andere Formulierung als die "Si oder No"-Regelung gewählt werden.


    § 5 Hausrecht


    Das Hausrecht übt der Vorsitzende aus. Alle Senadore sind an seine Weisung gebunden. Die Mitglieder des Parlaments haben den notwendigen Respekt und Anstand gegenüber einander zu wahren. Diskriminierung oder Beleidigungen sowieso sonstige Anfeindungen die über das Maß einer politischen Diskussion hinausgehen, werden mit einem Ordnungsruf oder dem Ausschluss des Parlamentsmitglieds geahndet.


    § 6 Sanktionen


    Sollte ein Mitglied des Parlaments gegen § 4 dieser Geschäftsordnung verstoßen wird er je nach der schwere sowie der Häufigkeit entsprechend verwarnt:


    1 Ordnungsruf - Verwarnung

    2 Ordnungsruf - Geldstrafe in Höhe von 500 PE

    3 Ordnungsruf - Ausschluss aus der Sitzung

    4 und jeder weitere Ordnungsruf - Verweisung des Hauses für 3 Wochen.


    Sollten die Ordnungsrufe nicht ausreichen, kann das Parlament beschließen das Mitglied für eine Dauer von maximal 4 Wochen von allen parlamentarischen Arbeiten frei zu stellen.


    Die Sanktion ist dem Verursacher gegenüber öffentlich Bekannt zu geben.


    § 7 Rechtsbehelf gegen Sanktion


    Der sanktionierte Senador hat die Möglichkeit unter der Voraussetzung das mindestens die hälfte der Mitglieder des Parlaments diese Auffassung teilen und sich öffentlich dazu bekennen, die Möglichkeit einen Rechtsbehelf einzulegen. Sollte dies geschehen, hat das Parlament anstatt dem Vorsitzenden über die Sanktion zu urteilen.


    § 8 Gültigkeit


    Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem das Parlament eine neue Geschäftsordnung beschlossen hat.


    Carcas, 4.10.2021

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  • Ley de partidos políticos (Parteiengesetz)


    §1 - Grundlagen


    (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die an der politischen Willensbildung gemäß der Verfassung mitwirken.


    (2) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.


    (3) Die Gründung politischer Parteien ist frei.


    § 2 – Gründung einer Partei


    (1) Eine neue Partei wird durch öffentliche Bekanntmachung sowie durch Meldung beim Innenminister gegründet. Ein Bekenntnis zur Verfassung, dem Rey sowie die staatliche Ordnung ist Voraussetzung zur Gründung.


    (2) Bei der Gründung der Partei muss diese über mindesten

    2 Mitglieder verfügen.


    § 3 – Organisation einer Partei


    (1) Mitglied einer Partei können nur Bürger des Reino werden.

    Die Parteien legen hierzu fest ob die Bürger über ein aktives oder passives Wahlrecht verfügen müssen um in die Partei aufgenommen werden zu können. Generell regeln die Parteien in eigener Zuständigkeit unter welchen Bedingungen die Mitgliedschaft erlangt werden kann.


    (2) Jede Partei gibt sich eine Satzung.


    (3) Jede Partei muss über einen Vorstand verfügen, welche für die Partei als Ansprechpartner gilt. Er ist zugleich der Fraktionsvorsitzende im Parlament und befugt, für die Partei eine Stellungnahme abzugeben.

    § 4 - Parteienverzeichnis


    (1) Das Innenministerium führt ein öffentliches Verzeichnis in der alle Parteien des Reino verzeichnet sind.


    § 5 – Auflösung einer Partei


    (1) Eine Partei gilt als aufgelöst, wenn dies durch Beschluss der Mitglieder auf Grundlage der Satzung geschieht. Das Innenministerium ist ermächtigt, Parteien aus dem Parteienverzeichnis zu löschen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes länger als 60 Tage missachtet oder die Mitgliederanzahl

    unter 2 fällt so das die Voraussetzungen für den Parteienstatus nicht mehr vorliegen. Sollte eine Partei keine Mitglieder mehr vorweisen gilt diese als Aufgelöst.


    (2) Mindestens sieben Tage vor der Löschung muss das Innenministerium eine schriftliche Warnung an die Partei senden, in welchem die Gründe, die zu einem Verlust des Parteistatus führen, genannt werden und zur Behebung dieser Umstände aufgerufen wird.


    (3) Im Falle eines Verbotes gemäß der Verfassung oder der Selbstauflösung einer Partei ist eine Löschung aus dem Verzeichnis umgehend vorzunehmen. Hierzu hat das Parlament die Staatsfeindlichkeit in einer öffentlichen Sitzung festzustellen und dem Rey die Auflösung der Partei vorzuschlagen. Der Rey ist an die Entscheidung nicht gebunden und kann im Rahmen seiner Befugnisse die Partei nach Vorschlag des Parlament auflösen, verwarnen oder von dem Vorwurf freisprechen.


    (4) Im Zweifelsfall trifft der Rey die Entscheidung ob eine Partei als Aufgelöst gilt oder nicht. Die Entscheidung des Rey ist unanfechtbar.


    § 7 – Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

    (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


    Carcas, 18.1.2022


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    S.M. el Rey Don Emilio I.

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  • Ley de asistencia sanitaria pública (2021)



    Artículo 1 asistencia sanitaria pública:

    (1) Alle Bürgerinnen und Bürger und jede Person mit permanenten Aufenthaltsstatus im Reino de Montaña sind durch den Servicio Nacional de Salud (SNS) universell krankenversichert.

    (2) Der SNS zahlt alle medizinischen Eingriffe, verschriebene Medikamente und Therapieformen.

    (2a) Ausgenommen sind plastische Eingriffe auf Grundlage von Schönheitsidealen, sie werden vom SNS nicht getragen.

    (2b) Plastische Eingriffe die notwendig sind, da das Abbild einer Person durch Krankheit, Unfall oder andere Umstände geschädigt worden ist, werden vom SNS vollständig getragen.

    (3) Der SNS finanziert sich aus dem Staatshaushalt.

    (4) Der SNS ist eine gesetzliche universelle Krankenversicherung. Alle Krankenversicherungen werden zur Krankenversicherung des SNS zusammengeführt. Das Krankenversicherungswesen ist staatlich.

    (5) Die Krankenversicherung ist im Ausland an die Staatsbürgerschaft gekoppelt, der SNS garantiert und finanziert, unter Vorbehalt des Absatzes 2a, die medizinische Versorgung aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im In- und Ausland.



    Artículo 2 El Servicio Nacional de Salud:

    (1) Der SNS ist eine Einrichtung des Ministerio de Salud, der SNS ist Teil der Gesundheits- und Sozialpolitik des Reino de Montaña und untersteht der politischen Leitung des ministro/der ministra de Salud, die administrative und strategische Leitung des SNS untersteht einer/einem director/a general del SNS.

    (2) Der SNS hat seinen Hauptsitz in Carcas.



    Artículo 3 la/el director/a general del Serivio Nacional de Salud:

    (1) Die administrative und strategische Leitung des SNS untersteht einer/einem director/a general del SNS, diese/-r wird auf Vorschlag des ministro/der ministra de Salud vom König ernannt.

    (2) Die Ernennung der/des director/a general soll keine politische Ernennung, sondern aufgrund der administrativen und medizinischen Fähigkeiten der Person erfolgen.

    (3) Sollte die/der director/a general einer politischen Partei angehören, so hat sie/er ihre/seine Mitgliedschaft bis zum Ende ruhen zu lassen.

    (4) Die/Der director/a general del SNS wird auf Vorschlag der Convención Nacional vom König entlassen.

    (5) Sollte schweres Fehlverhalten vorliegen, so kann der König auf Vorschlag des ministro/der ministra de Salud bis zur Entscheidung des Convención Nacional die/den director/a general für einen Zeitraum zwischen 7-14 Tage suspendieren, die Convención Nacional hat in dieser Zeit eine Entscheidung über die Amtsenthebung der Amtsinhaberin/des Amtsinhabers zu treffen.

    (6) Die/Der director/a general kann nicht aufgrund einer Entscheidung entlassen werden, die auf seriöser medizinischer oder psychologischer Forschung basiert.

    (7) Absatz 6 gilt nicht, wenn eine Entlassung durch eine der zuständigen Ethikkommissionen unterstützt oder gefordert wird. Bei Verdacht auf unethisches Handeln kann eine Suspendierung nach Absatz 5 erfolgen, die Convención Nacional hat dann jedoch auf die Entscheidung/Empfehlung der entsprechenden Ethikkommission zu warten.

    (8) Die/Der director/a general schlägt bei Amtsantritt mindestens zwei vicedirectoras general/vicedirectores general del SNS vor, die vom Ministerio dem König zur Ernennung vorgeschlagen werden. Sie unterstützen die/den director/a general bei der Ausführung ihrer/seiner Aufgaben und dienen bei Ausfall oder Verhinderung als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.



    Articulo 4 equipamiento, instalaciones y funcionamiento del SNS:

    (1) Alle Einrichtungen der Krankenversorgung werden in den SNS integriert.

    (2) Der SNS hält ein Vorkaufsrecht für alle Materialien, Geräte und andere Waren der medizinischen Versorgung.

    (3) Im Falle eines medizinischen Notstands kann der SNS die Kontrolle über die Produktion und Verteilung der in párrafo 2 beschriebenen Waren übernehmen, sollte die öffentliche medizinische Versorgung gefährdet sein.

    (4) Die Hauptaufgabe des SNS ist es der Öffentlichkeit einen stabilen Zugang zu der bestmöglichen medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermöglichen.



    Artículo 5 cláusula final:

    (1) Weitere Vorschriften zur Struktur und Arbeitsweise des SNS werden entsprechend durch die/den ministra/ministro de Salud durch Verordnung und die/den director/a del SNS durch Direktiven geregelt.

    (2) Dieses Gesetz tritt nach der Ausfertigung durch den König in Kraft.

    (3) Die Neustrukturierung des Versicherungswesens nach artículo 1 párrafo 4 ist innerhalb von 6 Monaten nach der Verkündung durch den König abzuschließen.

    (4) Die Integration nach artículo 4 párrafo 1 ist innerhalb von 18 Monaten nach der Verkündung durch den König abzuschließen.


    Artículo 5a reglamento provisional:

    (1) Zur Sicherung der finanziellen Stabilität des SNS wird der Haushalt durch eine vorläufige Gesundheitsabgabe gestützt.

    (2) Die vorläufige Gesundheitsabgabe beträgt 9% des Bruttoarbeitslohns und wird jeweils zur Hälfte von den Arbeitgeber*Innen und Arbeitnehmer*Innen getragen.

    (3) Personen deren primäres Einkommen sich aus dem Handel an dem Finanzmarkt ergibt richten 9% ihres monatlichen Bruttoertrages als vorläufige Gesundheitsabgabe ab.

    (4) Personen ohne Einkommen, Schüler*Innen und Empfänger*Innen von Sozialleistungen sind von der vorläufigen Gesundheitsabgabe ausgenommen.

    (5) Die Bestimmungen dieses Artículo entfallen, wenn die Finanzierung des SNS als Teil der Sozialabgaben fortan in einem zentralen Gesetz geregelt ist. Ein solches, ablösendes, Gesetz muss eine Bestimmung enthalten, die diesen Artículo außer Kraft gesetzt.


    Carcas, 18.1.2022


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    S.M. el Rey Don Emilio I.

    Rey de la Corona de Estado Montaña

    Reino de Grande Montaña


  • Ley de educación (2022)


    §1 Educacion publica:

    (1) Das gesamte Schulwesen untersteht der Autorität und Kontrolle des Staates.

    (2) Das Ministerio de Educación (MdE) bestimmt die Leitlinien der Bildungspolitik, führt die Bildungsgesetzgebung aus und übernimmt alle Aufgaben der staatlichen Aufsicht und Kontrolle über das Bildungswesen Montañas. Das MdE ist das leitende Organ des Bildungsressorts.

    (3) Das Hochschulwesen ist, im Rahmen der Verfassung und Gesetze, autonom zu gestalten.

    (4) Alle Einwohnerinnen und Einwohner Montañas sind zwischen ihrem sechsten (6.) und einundzwanzigsten (21.) Lebensjahr bildungspflichtig.

    (5) Die Bildungspflicht ist an staatlich betriebenen oder anerkannten Schulen, Hochschulen, Universitäten und Berufsbildungsstätten zu absolvieren. Eine Ausbildung für eine Anstellung im Dienst des Staates (namentlich Staatsdienst, öffentlicher Dienst oder Militärausbildung) wird ebenfalls als Bildung anerkannt.


    §2 Objetivos de la educación pública:

    (1) Die Ziele und Aufgaben der Bildung lauten wie folgt:

    1. Die Förderung einer Weltanschauung, die die Achtung vor dem Menschenrechten und der Würde des Lebens, sozialer Gerechtigkeit, gesellschaftliche Verantwortung, Rücksicht und Toleranz für den freien Meinungsaustausch, sowie zu solidarischer und friedlicher Zusammenarbeit mit anderen Menschen, Kulturen und Nationen aufruft.

    2. Die Förderung eines gemeinschaftlichen Arbeitswillens, sowie die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten, die für den Berufseintritt erforderlich sind.

    3. Die Förderung des eigenen Denkens, die Achtung vor der Wahrheit und das Bekennen zur Wahrheit, sowie den Mut nach dem was als richtig und wichtig erkannt wird, zu handeln.

    4. Die Förderung der kulturellen Teilhabe, regional, national und international.

    5. Die Förderung eines Verantwortungsbewusstseins für Umwelt, Tierwohl und Natur.


    §3 Material didáctico y educación gratis:

    (1) Es besteht allgemeine Lehr- und Lernmittelfreiheit. Die Schulausstattung für finanziell und sozial Benachteiligte trägt der Staat.

    (2) Der Unterricht ist an allen öffentlichen Bildungseinrichtungen unentgeltlich.

    (3) Weitere Regelungen zur Förderung von Schüler*Innen aus einkommensschwachen Familien erlässt das MdE in entsprechenden Verordnungen.

    (4) Das MdE erlässt darüber Hinaus über Verordnungen grundlegende Standards zur Ausstattung von Schulen.


    §4 Educación privada:

    (1) Die private Allgemein- und Hochschulbildung soll eine Ausnahme darstellen.

    (2) Privatschulen der Allgemeinbildung bedürfen der Zertifizierung durch das Bildungsministerium, eine Zertifizierung gilt für zehn Jahre und muss alle zehn Jahre erneuert werden.

    (3) Das Bildungsministerium führt regelmäßige und spontane Kontrollen der Lehrqualität, der Lernmittel, der Gebäude, des Inventars und Mobiliars sowie des Wohlbefindens aller Personengruppen an und von Privatschulen durch.

    (4) Die Lehrstandards von Privatschulen dürfen nicht unter die Standards der staatlichen Bildung fallen.

    (5) Bei Abschlussprüfungen sind in Privatschulen alle Fächer abzuprüfen, die staatliche Prüfung soll bei den Abschlussprüfungen soweit wie möglich auf die pädagogischen Besonderheiten der Schule eingehen. Weitere Details werden durch Gesetz und Verordnungen geregelt und bestimmt.

    (6) Für private Hochschulen und private Berufsbildungsstätten gelten sinngemäß die Bestimmungen der párrafos 2-5.

    (7) Der Staat darf private Schulen der Allgemein- und Berufsbildung nur dann bezuschussen, wenn sie einem anderen pädagogischen Konzept folgen.

    (8) Religiöse Privatschulen sind von staatlicher Finanzierung jedweder Art ausgenommen.


    §5 Educación religiosa

    (1) Konfessionsgebundener Unterricht ist in allen Einrichtungen der Allgemein- und Hochschulbildung untersagt.

    (2) Die religiöse Unterweisung von Schüler*Innen und Student*Innen darf keine staatlichen Zuwendung erhalten.

    (3) Religiöse Symbolik jedweder Art ist aus allen Bildungseinrichtungen zu entfernen und untersagt. Private Bildungseinrichtungen, die die Darstellung von

    religiösen Symbolen erlauben werden von jeder staatlichen Unterstützung ausgeschlossen.

    (4) Dies schließt nicht das Behandeln religiöser Symbolik im Unterricht auf einer analytischen Ebene aus, die öffentliche Darstellung zu diesem Zweck unterliegt allerdings der Genehmigungspflicht auf ministerialer Ebene oder einer vom MdE bevollmächtigten untergeordneten Stelle. Im Zweifels- oder

    Streitfall entscheidet die Ministra/der Ministro de Educación in Eigenverantwortung.<


    §6 Educación preescolar:

    Es werden Vorschulen eingerichtet, in denen nicht-schulpflichtige Kinder vor dem vollendeten 6. Lebensjahr in den Gebieten: Kommunikation, Soziale Interaktion, grundlegende Logik und der Künste altersgerecht und spielerisch geschult werden.


    §7 Educación elemental:

    (1) Die grundlegende Schulbildung wird in ein 10. Jähriges Grundschulsystem gefasst.

    (2) Die Unterstufe, die Jahre 1-6, werden von der Oberstufe, der Jahre 7-10, getrennt unterrichtet.

    (3) Ab dem 6. Schuljahr wird den Schüler*Innen zunehmend selbstorganisiertes Lernen ermöglicht, sie sind ab Klasse 4 darauf vorzubereiten. Den Schüler*Innen wird ermöglicht ihre Fächer frei nach Interesse und Fähigkeiten zu wählen.

    (4) Die Schüler*Innen können alternativ zur persönlichen Profilierung ein vorübergehendes Orientierungsprogramm für die Jahre 6 und 7, oder ein durchgehendes oder festes Allgemeinbildungsprogramm wählen, in dem Fächer zentral vorgegeben werden.

    (5) Die Schüler*Innen im Orientierungsprogramm müssen sich spätestens nach dem 7. Schuljahr für ihre individuelle Profilierung oder das Allgemeinbildungsprogramm entscheiden.

    (6) Inhalt und Plan des Unterrichts werden vom MdE festgelegt, die Schulen können, soweit ermächtigt, Details selbstständig festlegen.

    (7) Die Grundlegende Schulbildung endet mit dem bestehen der Abschlussprüfungen zum bachillerato.

    (8) Über Form und Inhalt der Prüfungen sowie die Zulassung zur Prüfung entscheidet der MdE in entsprechenden Verordnungen im Rahmen der relevanten Gesetze.


    §8 Educación secundaria:

    (1) Die sekundäre Allgemeinschulbildung besteht aus zwei Zweigen: Der theoretischen Schulung und der praktischen Schulung.

    (2) Die theoretische Schulung soll den Schüler*Innen primär als Vorbereitung für die Universität dienen und sie mit dem Wissen und den Fähigkeiten für die Hochschuldbildung versorgen.

    (3) Die praktische Schulung soll für die Schüler*Innen primär auf das Absolvieren einer Berufsausbildung vorbereiten.

    (4) Die sekundäre Schulbildung besteht aus dem Absolvieren von Kursen, woraus der/die Schüler*In sein/ihr Lernprofil selbstständig zusammenstellt.

    (5) Die Sekundäre Schulbildung endet mit dem bestehen der Abschlussprüfungen zum bachillerato selectividad oder dem bachillerato profesional.

    (6) Über Form und Inhalt der Prüfungen sowie die Zulassung zur Prüfung entscheidet das MdE in entsprechenden Verordnungen im Rhamen der relevanten Gesetze.


    §9 Testimonios:

    (1) Die Schüler*Innen werden in der grundlegenden Schulbildung mit Lernentwicklungsberichten bewertet, die die einzelnen erlangten Kompetenzen der Schüler*Innen in den abgearbeiteten Themenbereichen auflistet.

    (2) Die Schüler*Innen erhalten zum Abschluss jedes ersten Semesters ein Zwischenzertifikat über ihre Lernentwicklung. Zum Abschluss jedes Jahres, des zweiten Semesters, erhalten sie ein Abschlusszertifikat.

    (3) Die Abschlusszertifikate enthalten zudem eine Beurteilung der Gesamtleistungen eines Faches mit den Beurteilungen:

    0 Punkte (reprobado)

    1-4 Punkte (insuficiente)

    5 Punkte (suficiente)

    6 Punkte (bien)

    7-8 Punkte (notable)

    9-10 (sobresaliente)

    (4) Zusätzlich zu den Lernentwicklungsberichten, werden Zwischen- und Abschlusszertifikate mit einem Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler*Innen versehen.

    (5) Die Abgangszertifikate der Schulabschüsse bedürfen der Beurkundung durch das MdE oder einer beauftragten untergeordneten Stelle.

    (6) Weiteres regelt eine Verordnung des MdE im Rahmen der relevanten Gesetze.


    §10 Exigencias por las facultades:

    (1) Jedes Mitglied des Lehrkörpers hat einen Universitätsabschluss in seinen Unterrichtsfächern vorzuweisen und als Teil des Lehramtsstudiums eine Ausbildung in den benötigten Grundlagen in Pädagogik und Psychologie zu durchlaufen.

    (2) Näheres regelt eine Verordnung des MdE im Rahmen der relevanten Gesetze.


    §11 Autoridad del Ministerio de Educación:

    (1) Das Ministerio de Educación verfügt via Verordnungen über die Vorschriften zum Bestehen eines Schuljahres in der grundlegenden Bildung und über das Bestehen eines Kurses in der weiterführenden Bildung, über die regulären Unterrichts- und Schulzeiten, die Ferienzeiten, über den Abbruch des Unterrichts aufgrund von Wetter- und Klimabedingen, den Ausfall von Unterrichtstagen, über die Hilfe bei Lernschwächen, sowie die Förderung von besonderen Begabungen.

    (2) Im Rahmen dieser Vollmachten kann das MdE in seinen Verordnungen keinen regulären Schulbetrieb an den Wochenenden, namentlich Samstags und Sonntags, sowie an gesetzlichen Feiertagen verfügen.

    (3) Das MdE kann in seinen Verordnungen keine Abschaffung des Abbruchs oder des Ausfalls von Unterrichtstagen aufgrund der Wetterlage oder des Klimas vornehmen.


    §12 Dificultades en el aprendizaje:

    (1) Schüler*Innen mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie), Dyskalkulie und andere Lernschwächen haben das Recht auf ausgleichende Fördermaßnahmen die anhand des Grades der ihrer Lernschwäche bemessen werden und auf den aktuellen Erkenntnissen der Psychologie, Pädagogik, sowie der Forschung in anderen relevanten Wissenschaften basiert.

    (2) Weiteres regelt eine Verordnung des MdE im Rahmen der relevanten Gesetze.


    §13 Entrada en vigor:

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den König in Kraft.


    Carcas, 11.10.2022


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    S.M. el Rey Don Emilio I.

    Rey de la Corona de Estado Montaña

    Reino de Grande Montaña

  • Änderung der Verfassung


    Artikel 11 a


    (1) Der Canciller ist der Regierungschef.

    (2) Dem Canciller obliegt die Führung der Regierung. Auf seinen Vorschlag hin ernennt oder entlässt der Rey die einzelnen Minister. Dem Rey steht es hierbei frei, die Ernennung oder Entlassung eines Ministers zu verweigern. In diesem Falle ist der Grund der Ablehnung öffentlich bekannt zu werden.

    (3) Der Canciller wird mit einfacher Mehrheit auf vier Monate gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

    (4) Die Amtszeit des Canciller endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft, Entlassung oder Enthebung durch den Rey. Er hat bei seinem Amtsantritt einen ständigen Stellvertreter zu ernennen, welcher im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt, die Regierungsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortführt.


    Artikel 11 b


    (1) Sollte eine Wahl des Cancillers innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht möglich oder geboten sein, so hat der Rey die verfassungsrechtliche Möglichkeit, einen Canciller zu ernennen und diesen mit der Regierungsbildung oder Fortführung zu beauftragen.

    (2) Gründe die nach Absatz 1 eine Wahl unmöglich machen sind im Sinne dieser Verfassung:

    1. festgestellter und ausgerufener Notstand durch den Rey

    2. Kriegs- oder Verteidigungsfall


    Carcas, 17.01.2023


    295-emilio-unterschrift-2-png

    S.M. el Rey Don Emilio I.

    Rey de la Corona de Estado Montaña

    Reino de Grande Montaña


  • Montaña

    Hat das Label Bekanntmachungen hinzugefügt.
    • Offizieller Beitrag

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