Tratado de amistad entre el Imperium Ladinorum y el Reino de Montaña

Freundschaftsvertrag zwischen dem Imperium Ladinorum und dem Reino de Montaña

Tratado de amistad entre el Imperium Ladinorum y el Reino de Montaña

Tractatus de amicitia inter Imperium Ladinorum et Reino de Montaña



Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Wille zum friedlichen Miteinander unserer Völker. Gemeinsamer Handel, kultureller Austausch und Beistand, im beidseitigen Interesse zwischen dem Reino de Montaña und dem Imperium Ladinorum.


§ 1

Beide Vertragsparteien verpflichten sich ihre Zusammenarbeit „Freundschaftlich“ zu gestalten.


§ 2

Beide Vertragspartner sind dazu angehalten die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten aktiv zu fördern und voranzutreiben.


§ 3

Beide Staaten verpflichten sich den Warenhandel und Warenfluss sowie die Dienstleistungen untereinander ohne Zoll und Einführungsgebühren gegenüber den Vertragspartner zu regeln. Sämtliche Staatsbürger genießen innerhalb des Hoheitsgebiets beider Vertragspartner die volle Visumfreiheit.


§ 4

Im Zuge der Wirtschaftlichen, Inneren und Kulturellen Zusammenarbeit werden mindestens einmal im Jahr Gipfeltreffen der Regierungschefs bzw. der Minister abgehalten. Diese Regierungstreffen werden immer abwechselnd durch die Vertragspartner ausgerichtet.


§ 5

Weitere Vertragsabschlüsse zwischen beiden Vertragspartnern sind ausdrücklich erwünscht.


§ 6

Die Nationen erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.


§7

Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen aufnehmen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht, die dazu nötige Bausubstanz, territoriales Gelände werden vom jeweiligen Gaststaat zur Verfügung gestellt.


§ 8

Beide Staaten versichern sich eines gegenseitigen Nichtangriffs. Oberstes Ziel ist in Streitfällen immer der diplomatische Weg. Im Falle des Ausrufes eines nationalen Notstands sichern sich die beide Vertragspartner sofortige Hilfe zu.


§ 9

Der Vertrag tritt mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner in Kraft. Er ist unbefristet gültig. Dieser kann jedoch mit einer Kündigungsfrist von einem Monat von einem der Vertragspartner gekündigt werden.


Carcas, 13.1.2024



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S.M. el Rey Don Emilio I.

Rey de la Corona de Estado Montaña

Reino de Grande Montaña


Praefectus de Re Externae et de Re Foederatii



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