Ley de partidos políticos (Parteiengesetz)


Ley de partidos políticos (Parteiengesetz)


§1 - Grundlagen


(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die an der politischen Willensbildung gemäß der Verfassung mitwirken.


(2) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.


(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei.


§ 2 – Gründung einer Partei


(1) Eine neue Partei wird durch öffentliche Bekanntmachung sowie durch Meldung beim Innenminister gegründet. Ein Bekenntnis zur Verfassung, dem Rey sowie die staatliche Ordnung ist Voraussetzung zur Gründung.


(2) Bei der Gründung der Partei muss diese über mindesten 2 Mitglieder verfügen.


§ 3 – Organisation einer Partei


(1) Mitglied einer Partei können nur Bürger des Reino werden.

Die Parteien legen hierzu fest ob die Bürger über ein aktives oder passives Wahlrecht verfügen müssen um in die Partei aufgenommen werden zu können. Generell regeln die Parteien in eigener Zuständigkeit unter welchen Bedingungen die Mitgliedschaft erlangt werden kann.


(2) Jede Partei gibt sich eine Satzung.


(3) Jede Partei muss über einen Vorstand verfügen, welche für die Partei als Ansprechpartner gilt. Er ist zugleich der Fraktionsvorsitzende im Parlament und befugt, für die Partei eine Stellungnahme abzugeben.


§ 4 - Parteienverzeichnis


(1) Das Innenministerium führt ein öffentliches Verzeichnis in der alle Parteien des Reino verzeichnet sind.


§ 5 – Auflösung einer Partei


(1) Eine Partei gilt als aufgelöst, wenn dies durch Beschluss der Mitglieder auf Grundlage der Satzung geschieht. Das Innenministerium ist ermächtigt, Parteien aus dem Parteienverzeichnis zu löschen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes länger als 60 Tage missachtet oder die Mitgliederanzahl unter 2 fällt so das die Voraussetzungen für den Parteienstatus nicht mehr vorliegen. Sollte eine Partei keine Mitglieder mehr vorweisen gilt diese als Aufgelöst.


(2) Mindestens sieben Tage vor der Löschung muss das Innenministerium eine schriftliche Warnung an die Partei senden, in welchem die Gründe, die zu einem Verlust des Parteistatus führen, genannt werden und zur Behebung dieser Umstände aufgerufen wird.


(3) Im Falle eines Verbotes gemäß der Verfassung oder der Selbstauflösung einer Partei ist eine Löschung aus dem Verzeichnis umgehend vorzunehmen. Hierzu hat das Parlament die Staatsfeindlichkeit in einer öffentlichen Sitzung festzustellen und dem Rey die Auflösung der Partei vorzuschlagen. Der Rey ist an die Entscheidung nicht gebunden und kann im Rahmen seiner Befugnisse die Partei nach Vorschlag des Parlament auflösen, verwarnen oder von dem Vorwurf freisprechen.


(4) Im Zweifelsfall trifft der Rey die Entscheidung ob eine Partei als Aufgelöst gilt oder nicht. Die Entscheidung des Rey ist unanfechtbar.


§ 7 – Schlussbestimmungen und Inkrafttreten


(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Carcas, 18.1.2022


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S.M. el Rey Don Emilio I.

Rey de la Corona de Estado Montaña

Reino de Grande Montaña

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