Acuerdo sobre tráfico postal y de mercancías entre el Reino de Montaña y el Imperio Ladinorum, en adelante denominado Unión Postal.


In der Erkenntnis, dass die Kommunikation zwischen Staaten, Organisationen und auch Personen dabei hilft, den Frieden zu wahren, den Handel zu sichern und den Fortschritt zu fördern sind die Hohen Vertragschließenden Staaten übereingekommen, folgenden Vertrag zu schließen.


Acuerdo sobre tráfico postal y de mercancías entre el Reino de Montaña y el Imperio Ladinorum,

en adelante denominado Unión Postal.

Abkommen über den Post- und Frachtverkehr zwischen dem Königreich Montaña und dem Imperium Ladinorum,

in der Folge Postbund genannt.


§1. Internationale Verrechnungseinheit des Postbund ist der Pesos des Königreiches Montaña.

§1.a. Eventuelle Währungsschwankungen werden von den jeweiligen Oberpostdirektionen berücksichtigt.

§1.b. Zur Festlegung der Tarife des Postverbandes, sowie zur Feststellung der Wechselkurse der Währungen der beteiligten Staaten, vereinbaren die Oberpostdirektionen regelmäßige Treffen am Sitz des Postbundes in Carcas, der Hauptstadt des Königreiches Montaña. Diese treffen müssen jedoch mindestens einmal jährlich statt finden.


§2. Die Verrechnungen der postalischen Dienstleistungen werden über Verrechnungscoupons abgeglichen.


§3. Die vertragschließenden Staaten sichern sich die gegenseitige Beförderung von Briefsendungen aus den Partnerstaaten innerhalb ihres Hoheitsgebietes verbindlich zu. Dies gilt auch für Überseeprovinzen, Schutzgebiete und/oder Kolonien. Die vertragschließenden Staaten bilden ein gemeinsames Postgebiet.

§3.a. Briefsendungen werden in drei Kategorien eingeteilt: Normalbrief, Kompaktbrief und Großbrief.

§3.b. Als Normalbrief gelten alle Briefe, Postkarten, Warenproben, Geschäftspapiere und insbesondere auch Blindenschriftsendungen, die das Gewicht von einem halben Pfund nicht überschreiten. Die Zustellungsgebühr für diese Briefsendungen beträgt 0,44 Pesos.

§3.c. Als Kompaktbrief gelten gelten alle oben genannten Briefsendungen, die das Gewicht von einem Pfund nicht überschreiten. Hierfür gilt eine Zustellungsgebühr in Höhe 0,74 Pesos.

§3.d. Als Großbrief gelten alle oben genannten Briefsendungen, die das Gewicht von zwei Pfund nicht überschreiten. Hierfür gilt eine Versandgebühr in Höhe von 0,88 Pesos.

§3.e. Für Sendungen, die mehr als zwei Pfund wiegen, ist eine Gebühr von 3,52 Pesos zu entrichten.


§4. Die vertragschließenden Oberpostdirektionen vereinbaren die Regelung des Versandes von Paketen und Päckchen.

§4a. Dabei ist ein Versandgut im Gewicht von nicht mehr als 5 Pfund als Päckchen zu befördern und muss mit einem Betrag von 7 Pesos frankiert werden.

§4b. Versandgüter, deren Gewicht höher als der eines Päckchens, jedoch nicht höher als 15 Pfund sein darf, gelten als Paket und werden mit einem Betrag in Höhe von 14 Peso frankiert.


§5. Versicherungsvereinbarungen

§5a. Bei Verlust von Briefsendungen erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 0,44 Pesos, jedoch nicht höher als 14 Pesos.

§5b,Bei Verlust von Kompaktbriefen werden diese mindestens mit 0,74 Peso jedoch mit einem Betrag nicht höher als 21 Persos abgegolten.

§5c. Bei Verlust von Großbriefen werden diese mit einem Betrag von mindestens 0,88 Peso, jedoch nicht mit mehr als 28 Pesos ersetzt.

§5b. Bei Verlust eines Päckchens erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 7 Pesos, jedoch nicht höher 35 Pesos.

§5c. Bei Verlust eines Paketes erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 14 Pesos, jedoch nicht höher als 56 Pesos.


Carcas, 6.2.2024


295-emilio-unterschrift-2-png

S.M. el Rey Don Emilio I.

Rey de la Corona de Estado Montaña

Reino de Grande Montaña


506-ladwest2-gif

507-ladost-gif508-ladost1-png